Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 9. 
Ferner haben die Justiz-Aemter uͤber die Ablieferung der Leichname der 
Selbstmoͤrder u. s. w. an die Anatomie zu Jena, nach vorgaͤngiger Sacher- 
örterung, zu entscheiden und zu verfügen. 
g. 10. 
Auch haben dieselben die naͤchste dienstliche Aufsicht zu fuͤhren uͤber die 
Obliegenheiten der Gemeindevorstaͤnde in Ansehung der Rechtspflege und des 
Vormundschaftswesens (§F.S. 2, 3, 4 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. Marz 1850). 
IHII. Kreisgerichte. 
g. 11. 
Das Kreisgericht ist das ordentliche Gericht erster Instanz fuͤr alle in 
dem Gerichtssprengel vorkommenden Rechtssachen, insofern sie nicht anderen 
Gerichten ausdrücklich zugewiesen sind. In allen Fällen jedoch, wo Gefahr 
im Verzuge ist, können Klagen und Implorationen, welche zur Kompetenz des 
Kreisgerichtes gehören, bei einem Einzelrichter im Sprengel des Erstern ange- 
bracht, und es können darauf von diesem, als Mitgliede des Kreisgerichtes 
(. 24 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatöbehörden vom 5. März 
1850) und Namens des Letzern, die keinen Aufschub zulassenden Prozeßleitenden 
oder provisorischen Verfügungen getroffen werden. 
Auch kann das Kreisgericht einzelne Verhandlungen in den bei ihm an- 
bängigen Rechtssachen den Einzelrichtern seines Sprengels, als Mitgliedern des 
Kreisgerichtes, wenn es zweckmäßig erscheint, überweisen. 
g. 12. 
Das Kreisgericht hat daher insbesondere die erstinstanzliche Verhandlung 
und Entscheidung: 
1) in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nicht gering- 
fügig oder minderwichtig ist. 
Die Ediktal-Prozesse zur Amortisation verlorener Staatsschuld-Urkunden 
des Großherzogthumes gehören vor das Kreisgericht zu Weimar.
	        
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