178
die erledigten Aemter erheischen, sowohl von Pfarrern als von Schullehrern zu
Gunsten der Hinterbliebenen des verstorbenen Pfarrers oder Schullehrers verrichtet.
Dasselbe gilt während der Krankheit eines Pfarrers oder Schullehrers,
wenn theils die umwohnenden Pfarrer, bezüglich Schullehrer, theils die im
Orte selbst befindlichen Pfarrer oder Schullehrer auf die Dauer jener Krank-
heit Aushülfe leisten (Ober-Konsistorial-Reskript vom 18. April 1820).
3.
Dieselbe unentgeldliche Besorgung der Amtsgeschäfte bei erledigten Pfarr-
stellen von Seiten der Pfarrer und Schullehrer findet Statt auf die Dauer
der beiden Monate, deren Einkünfte der Pfarrwitwen-Fiskus zu beziehen hat
(Statut des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus §. VI, Reg. Bl. v. J. 1828
S. 69). Jedoch werden diejenigen Vakanz-Arbeiten, welche Schullehrer inner-
halb dieser beiden Monate verrichten, berechnet und die Vergütung für dieselben
aus dem Pfarrwitwen-Fiskus an den Schullehrerwitwen-Fiskus hinübergezahlt
(Ober-Konsistorial-Publik. vom 19. August 1828, Reg. Bl. v. J. 1828 S. 93).
4.
Dauert die Wiederbesetzung einer Pfarrei aus irgend einem Grunde über
die Zeit der beiden Fiokus-Monate hinaus, so haben sowohl Pfarrer als
Schullehrer, welche in dieser Zeit die kirchlichen Geschäfte besorgen, Anspruch
auf Vergütung ihrer geleisteten Arbeiten.
5.
Wenn die Wiederbesetzung solcher Schulstellen, welche durch den Tod ihrer
bisherigen Inhaber erledigt worden sind, über die Dauer des Gnadenmonates
sich verzögert, so wächst das Einkommen aus denselben zwar dem Schullehrer-
witwen-Fiskus zu, allein es hat dieser auch die Verbindlichkeit, den vikari-
renden Lehrern ihre Mühewaltung zu vergüten. Ein Gleiches gilt für die Zeit
von der Erledigung einer Schulstelle durch Versetzung des biöherigen Lehrers
bis zur Wiederanstellung seines Nachfolgers.
In den im §. 4 und 8. 5 angegebenen Fallen finden folgende Vergütun-
gen Statt und zwar:
a) in Hinsicht auf erledigte Pfarreien. Für jede gehaltene Va-
kanz-Predigt erhält der stellvertretende Geistliche Einen Thaler; bei einer
zweistündigen oder mehrstündigen Entfernung des Ortes, wo er zu predigen hat,
von seinem Wohnorte, noch außerdem 10 sgr.; Natural-Speisung wird in der
Regel nicht geleistet. Ist die Entfernung so groß, daß es dem Vikar unmög-