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Ist die Hamdlung schon an sich ein Verbrechen und ihre Strafbarkeit
wird nur durch thatsächliche Umstände erhöht, welche dem Tha#ter ohne sein
Verschulden unbekannt geblieben sind, so sind diese Umstände bei dem Straf-
urtheile außer Rücksicht zu lassen.
Der Wahn, daß eine verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der
Religion erlaubt gewesen sey, die Unwissenheit über die Strafbarkeit der Hand-
lung überhaupt oder über die Art und Größe der Strafe, die Beschaffenheit
der Beweggrüunde zur That und der Zwecke, welche der Thaäter erreichen wollte,
schließen die Strafbarkeit der Handlung nicht aus.
4) Bei mangelnder Freiheit.
Art. 64.
Wer zu einer gesetzwidrigen Handlung durch unabwendbare körperliche Ge-
walt genöthigt wird, oder durch Drohungen, welche mit einer gegenwärtigen
unabwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten
verbunden sind oder doch eine begründete Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist
straflos.
5) In Nothbfällen.
Art. 65.
Wer eine gesetzwidrige Handlung begeht zur Rettung seiner selbst oder
seiner Angehörigen (Art. 37) aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für
Leib oder Leben, welche die Folge eines auf andere Weise nicht abzuwenden-
den Nothstandeo ist, bleibt straflos.
Nothwehr.
Art. 66.
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweifelhaft drohenden oder be-
reits begonnenen gewaltthätigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder
die Ehre oder das Eigenthum, oder gegen widerrechtliches Eindringen in ein
Besitzthum zu schützen, Jemand tödtet, körperlich verletzt oder ihm sonst Scha-
den zufügt, ist straflos, wenn die Art der Vertheidigung im gehörigen Ver-
hältnisse zu der abzuwendenden Gefahr steht und nicht Zeit und Gelegenheit
zu anderen ihm nicht unbekannten Mitteln vorhanden war, wodurch die Absicht
des Angreifenden auf eine für diesen unschadlichere Weise vereitelt werden konnte.
Unter denselben Voraussetzungen sind diejenigen straflos, welche bei Aus-
richtung ihrer Amtsobliegenheiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Befehle, bei
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