Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Inwiefern die Freisprechung von einer Anklage eine weitere Untersuchung 
und Bestrafung beseitigt, bestimmt Art. 254 der Strafprozeßordnung. 
3) Durch Jurückaahme eines Antrages auf Bestrasung. 
Art. 70. 
Bei Verbrechen, welche nicht von Amtswegen durch die Staatsanwalt- 
schaft, sondern nur auf Antrag eines dabei Betheiligten verfolgt werden, faͤllt 
die Bestrafung weg, wenn der Betheiligte seinen Antrag vor Eröffnung eines 
Straferkenntnisses zurücknimmt, nach den näheren Vorschriften in Art. 97, 221, 
271 und 334 der Strafprozeßordnung. 
Sind mehre Betheiligte vorhanden, so wirkt die Zurücknahme des Antra- 
ges eines derselben nicht gegen den schon geschehenen oder erst später ange- 
brachten Antrag der anderen Betheiligten. 
4) Durch Verjährung. 
Art. 71. 
Von dem Augenblicke an, wo die verbrecherische That vollbracht, eine 
Versuchshandlung beendigt und bei fortgesetzten Verbrechen (Art. 51) die letzte 
verbrecherische Handlung vollbracht wurde, lauft bei Verbrechen, welche von 
Amtsowegen durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind, eine funfzehenjahrige 
und, wenn das Verbrechen geseblich nur mit Gefängniß oder Geldstrafe be- 
droht ist, eine fünfjährige Verjährung in der Weise, daß keine weitere gericht- 
liche Verfolgung des Verbrechers und folgeweise auch keine Bestrafung desselben 
mehr Statt finden soll, wenn innerhalb der Verjährungszeit keine gegen die Per- 
son des Verbrechers, als solche, gerichtete Handlung eines Gerichtes, der 
Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-Behörde vorgekommen ist. 
Jede solche Handlung, insbesondere Ladungen, Vernehmungen, die Ver- 
haftung des Verbrechers und gegen die Person desselben gerichtete Anträge 
der Staatsanwaltschaft, unterbrechen die Verjaährung, welche jedoch von der 
letzten derartigen Handlung an von Neuem zu laufen beginnt. 
Art. 72. 
Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und be- 
straft werden, verjähren binnen einem Jahre von dem Augenblicke an, wo der 
zu dem Antrage Berechtigte Kenntniß von der Person des Verbrechers erlangt 
hat, und jedenfalls, abgesehen von erlangter oder nicht erlangter Kenntniß, 
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