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Viertes Kapitel.
Von den Verbrechen wider das Leben.
Thatbestand des Verbrechens der Tödtung.
Art. 118.
Bei dem Verbrechen der Tödtung ist die Tödtlichkeit einer Verletzung dem
Thater zuzurechnen, gleichviel ob die Verletzung in anderen Fällen durch Hülfe
der Kunst geheilt worden ist, ob ihr tödtlicher Erfolg durch zeitige Hülfe hätte
verhindert werden können, ob sie unmittelbar oder durch andere, jedoch aus
ihr entstandene und durch sie in Wirksamkeit gesetzte Zwischenursachen den Tod
bewirkt hat, und ob sie allgemein tödtlich ist oder nur wegen der eigenthüm-
lichen Leibesbeschaffenheit des Getödteten, oder wegen der zufalligen Umstände,
unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeigeführt hat.
Mord.
Art. 119.
Wer die Toͤdtung eines Menschen in Folge eines mit Vorbedacht oder
mit Ueberlegung gefaßten Entschlusses ausgefuͤhrt hat, ist als Moͤrder mit
lebenslaͤnglichem Zuchthause zu bestrafen, vorbehaͤltlich der besonderen Bestim-
mungen in Art. 120 und 126.
Art. 120.
Ist der Thaͤter durch das ausdruͤckliche und ernstliche Verlangen des Ge-
toͤdteten zu der Toͤdtung bestimmt worden, so ist auf Arbeitshaus bis zu vier
Jahren und, wenn die Tödtung auf solches Verlangen einer todtkranken oder
tödtlich verwundeten Person geschehen ist, auf Gefängnißstrafe von vier Wo-
chen bis zu drei Jahren zu erkennen.
Art. 121.
Wer einen Anderen zum Selbstmorde verleitet, soll mit ArbeitShaus nicht
unter einem Jahre, und wer dem Anderen bei dem Selbstmorde Hülfe leistet,
mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Jahren bestraft werden.
Art. 122.
Wer in mörderischer Absicht mit Waffen auflauert, oder in solcher Ab-
sicht Gifte oder andere tödtende Stoffe anschafft oder zubereitet, oder einen