Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Die Stellvertretung in dem Großherzoglichen Militaͤr ist kuͤnftig nicht 
mehr zulassig. Nur den vor dem Jahre 1830 gebornen Militaͤr-Dienstpflich- 
tigen ist die Abschließung von Stellvertretungs-Verträgen noch nachgelassen; 
desgleichen bleiben die bereits abgeschlossenen Stellvertretungs-Verträge in 
Gültigkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 12. Februar 1850. 
2 Carl Friedrich. 
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über die Stellvertretung in dem 
Großherzoglichen Militar.
	        
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