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Kindesmord.
Art. 126.
Eine Mutter, welche ihr außereheliches Kind und, wenn sie in der Ehe
lebt, ihr im Ehebruche erzeugtes Kind um das Leben bringt, ist mit vier= bis
funfzehen jähriger Zuchthausstrafe zu belegen, falls der Tod durch ihre in die
Zeit während der Geburt, oder in die ersten vier und zwanzig Stunden nach
derselben fallende vorsätzliche Handlungsweise herbeigeführt wurde.
Bei Abmessung der Strafe ist hauptsächlich zu berücksichtigen, ob der Vor-
satz zur Tödtung vor, oder während, oder nach der Entbindung gefaßt wurde.
Ist mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Kind,
obgleich es gelebt hat, wegen mangelnder körperlicher Vollendung oder einer
Mißbildung unfahig war, nach der Geburt fortzuleben, so soll die außerdem
verwirkte Strafe auf die Hälfte ihrer Dauer herabgesetzt werden.
Abtreibung der Leibesfrucht.
Art. 127.
Wenn eine Schwangere durch dußere oder innere Mittel ihre Frucht im
Mutterleibe tödtet, oder vor der zum Fortleben nach der Geburt erforderlichen
körperlichen Vollendung abtreibt, so ist sie mit Arbeitshausstrafe oder mit Zucht-
hausstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihülfe leistet, ist mit derselben
Strafe zu belegen.
Art. 128.
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren dußere oder
innere Mittel zur Abtreibung anwendet und dadurch den Tod ihrer Leibes-
frucht, oder eine unzeitige Entbindung, oder den Tod der Schwangeren ver-
ursacht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu acht Jahren bestraft.
Verheimlichung der Geburt.
Art. 129.
Eine Frauensperson, welche vorsätzlich heimlich und ohne die erforder-
lichen Hülfsleistungen Anderer niederkommt, in der Absicht, ihr Kind zu tödten,
ist mit Arbeitshaus von einem Jahre bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wenn
die Ausführung ihrer Absicht durch außere Umstände verhindert worden ist.
Verheimlichung der Niederkunft mit Ausschließung der erforderlichen Hülfs-
leistungen Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gefängniß zu be-