Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

224 
Kindesmord. 
Art. 126. 
Eine Mutter, welche ihr außereheliches Kind und, wenn sie in der Ehe 
lebt, ihr im Ehebruche erzeugtes Kind um das Leben bringt, ist mit vier= bis 
funfzehen jähriger Zuchthausstrafe zu belegen, falls der Tod durch ihre in die 
Zeit während der Geburt, oder in die ersten vier und zwanzig Stunden nach 
derselben fallende vorsätzliche Handlungsweise herbeigeführt wurde. 
Bei Abmessung der Strafe ist hauptsächlich zu berücksichtigen, ob der Vor- 
satz zur Tödtung vor, oder während, oder nach der Entbindung gefaßt wurde. 
Ist mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Kind, 
obgleich es gelebt hat, wegen mangelnder körperlicher Vollendung oder einer 
Mißbildung unfahig war, nach der Geburt fortzuleben, so soll die außerdem 
verwirkte Strafe auf die Hälfte ihrer Dauer herabgesetzt werden. 
Abtreibung der Leibesfrucht. 
Art. 127. 
Wenn eine Schwangere durch dußere oder innere Mittel ihre Frucht im 
Mutterleibe tödtet, oder vor der zum Fortleben nach der Geburt erforderlichen 
körperlichen Vollendung abtreibt, so ist sie mit Arbeitshausstrafe oder mit Zucht- 
hausstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihülfe leistet, ist mit derselben 
Strafe zu belegen. 
Art. 128. 
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren dußere oder 
innere Mittel zur Abtreibung anwendet und dadurch den Tod ihrer Leibes- 
frucht, oder eine unzeitige Entbindung, oder den Tod der Schwangeren ver- 
ursacht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu acht Jahren bestraft. 
Verheimlichung der Geburt. 
Art. 129. 
Eine Frauensperson, welche vorsätzlich heimlich und ohne die erforder- 
lichen Hülfsleistungen Anderer niederkommt, in der Absicht, ihr Kind zu tödten, 
ist mit Arbeitshaus von einem Jahre bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wenn 
die Ausführung ihrer Absicht durch außere Umstände verhindert worden ist. 
Verheimlichung der Niederkunft mit Ausschließung der erforderlichen Hülfs- 
leistungen Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gefängniß zu be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.