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strafen, vorbehältlich der Strafe der fahrldssigen Tödtung, wenn das Kind
durch die Handlungsweise der Mutter um das Leben gekommen ist.
Aussetzung hülfloser Personen.
Art. 130.
Wer Personen, welche wegen ihrer Jugend oder ihres Alters, wegen
Krankheit oder Gebrechlichkeit, hülflos sind und sich in seiner Obhut befinden,
aussetzt oder in hülfloser Lage verlaßt, soll bestraft werden:
1) wenn sich die Rettung des Ausgesetzten nach den Umständen nicht mit
Wahrscheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier Jahren bis
zu zehen Jahren;
2) wenn die Rettung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefäng=
niß von vier Monaten bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshausstrafe
von einem Jahre bis zu vier Jahren;
3) wenn gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausge-
setzten zu befürchten war, mit Gefängniß.
Fünftes Kapitel.
Von den Verbrechen wider die Gesundbeit.
K örper verletung.
Art. 131.
Wer einem Anderen vorsätzlich (Art. 29) eine Beschddigung an seinem
Körper zufügt, wird bestraft:
1) mit Zuchthaus von vier bis zu zwanzig Jahren, wenn der Vorsatz be-
stimmt darauf gerichtet war, den Beschädigten der Sprache, des Ge-
sichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit zu berauben, oder ihm
eine andere auffallende Verunstaltung oder Verstümmelung zuzufügen,
oder ihn in eine Geisteskrankheit zu versetzen, oder zu seinen Berufsar-
beiten völlig unbrauchbar zu machen, und der beabsichtigte Erfolg wirk-
lich eingetreten istz
mit Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, wenn bei unbestimm-
tem Vorsatze der Beschädigte seiner Sprache, des Gesichts, des Ge-
hörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit
versetzt worden ist, bei welcher keine gegründete Hoffnung zur Wieder-
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