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Wer bei einem Raufhandel, auch ohne gleicher oder ungleicher Theilneh-
mer zu seyn, zu Thaͤtlichkeiten anreitzt, ist mit Gefaͤngniß zu bestrafen.
Art. 138.
In den Art. 131 unter Nr. 2 und 8 gedachten Fallen kann der Richter,
ohne die Strafdauer zu verändern, auf die nachste niedrigere Strafart herab-
gehen, wenn der Thater durch besonders schwere Beleidigungen oder durch
thatliche Mißhandlungen zum Zorn gereitzt und auf der Stelle zur That hin-
gerissen wurde.
Art. 134.
Bei vorsaätzlichen Körperverletzungen an Verwandten in aufsteigender Linie
sind verwirkte Freiheitsstrafen zu schärfen (Art. 12).
Art. 135.
Körperverletzungen, welche durch Unvorsichtigkeit, Ungeschicklichkeit oder
Nachlässigkeit verursacht werden, sind an dem Thäter mit Gefängnißstrafe bis
zu sechs Monaten oder, wenn diese Strafe die Dauer von zwei Monaten nicht
übersteigen würde, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu bestrafen.
Der Richter hat dabei die Vorschrift des Art. 45 zu beobachten und die
verschiedenen Falle des Art. 131 in Vergleichung zu nehmen.
Art. 136.
Vorsätzliche Körperverletzungen, welche nach Art. 131 Nr. 4 und 5 zu
bestrafen wären, ausgenommen wenn sie in verabredeter Verbindung mehrer
Personen, oder mittelst hinterlistigen Anfalls begangen wurden, sollen nur auf
Antrag des Beschädigten untersucht und bestraft werden.
Ein gleiches gilt bei allen fahrlassigen Köôrperverletzungen (Art. 135),
welche nicht die Art. 131 Nr. 2 und 3 gedachten Folgen gehabt haben.
Art. 137.
Bei vorsätzlichen und durch Fahrlässigkeit zugefügten Körperverletzungen
ist dem Beschddigten, wenn er nicht selbst durch Thätlichkeiten gegen den An-
deren Veranlassung zu der Verletzung gegeben hat, von dem Richter ein Schmer-
zengeld zuzuerkennen, vorausgesetzt, daß er dieses besonders beantragt.
Das Schmerzengeld haben der Thäter und mehre gleiche Theilnehmer,
unter Verpflichtung jedes Einzelnen für das Ganze, zu entrichten.