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Ist die Genoͤthigte eine Person, welche die Unzucht als Gewerbe treibt,
so kann mit der Strafe bis auf ein Jahr Arbeitshaus herabgegangen werden.
Art. 292.
Hat die gemißbrauchte Person durch die gegen sie angewendete Gewalt
einen bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder ist ihr Tod durch
die Nothzucht verursacht worden, so kann die Strafe bis zu zwanzigjährigem
Zuchthause gesteigert werden.
Blutschande.
Art. 293.
Wer mit Verwandten in absteigender Linie den Beischlaf ausübt, ist mit
ein= bis drei-jähriger Zuchthausstrafe und der Verwandte in absteigender Linie
mit ein= bis sechs-monatlichem Gefängnisse zu bestrafen.
Art. 294.
Vollbürtige und halbbürtige Geschwister, Schwiegeraltern und Schwieger-
kinder, Stiefaltern und Stiefkinder, welche den Beischlaf mit einander ausüben,
sind mit Gefängniß von einem Monate bis zu sechs Monaten, und wenn die Ehe,
durch welche das schwiegerälterliche oder stiefalterliche Verhältniß begründet
wurde, nicht mehr besteht, mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu belegen.
Unzucht mit Verletzung anderweiter Verpflichtungen.
Art. 295.
Pflegealtern, Schullehrer, Erzieher und Vormünder, welche ihre Pflege-
befohlenen oder Zöglinge zum Beischlafe gebrauchen, ingleichen richterliche und
polizeiliche Beamte, Aufseher in Strafanstalten und Gefangenwärter, welche
mit den ihnen untergebenen Gefangenen den Beischlaf ausüben, werden mit
Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, oder mit Arbeitshaus bis
zu drei Jahren bestraft.
Unzucht mit Personen in bewußtlosem Justande.
Art. 296.
Wer eine wahnsinnige, blödsinnige oder in bewußtlosem Zustande befind-
liche Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe gebraucht, hat Arbeitshaus
oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren verwirkt.