Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Hat er den bewußtlosen Zustand zum Behufe dieses Verbrechens selbst 
herbeigeführt, so findet zwei= bis fünf-jährige Zuchthausstrafe Statt. 
Ist durch das Verbrechen ein bleibender Nachtheil für die Gesundheit 
oder der Tod der gemißbrauchten Person veranlaßt worden, so trifft den 
Schuldigen sechs= bis zehen jähriges Zuchthaus. 
Unzucht mit Kindern unter vierzehen Jahren. 
Art. 297. 
Wer noch nicht mannbare Kinder unter vierzehen Jahren zum Beischlafe 
mißbraucht, hat ein= bis drei-jähriges, wenn aber ein bleibender Nachtheil für 
die Gesundheit des Kindes entstanden ist, vier= bis acht-jahriges, und wenn 
seine That den Tod des Kindes zur Folge hatte, zehen= bis funfzehen-jähri- 
ges Zuchthaus verwirkt. 
Wer mit solchen Kindern unzüchtige, den Geschlechtstrieb aufreitzende 
Handlungen vornimmt, soll auf Antrag der Aeltern, Pflegedltern oder Vor- 
münder mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Verführung zur Unzucht. 
Art. 298. 
Wenn jemand eine mannbare Person unter vierzehen Jahren, oder unter 
Anwendung von Betrug oder List eine andere unbescholtene Person zum Bei- 
schlase mit sich verleitet, so tritt gegen den Verführer einmonatliche bis ein- 
jährige Gefangnißstrafe ein. 
Mit gleicher Strafe wird derjenige belegt, der eine unbescholtene Person 
unter dem Versprechen der Ehe zum Beischlafe verführt und die Erfüllung 
dieses Versprechens ohne rechtsgültige Ursache, oder aus rechtsgültigen ursa- 
chen, welche von ihm vorher in der Absicht zu tauschen verschwiegen oder ab- 
geldugnet worden sind, verweigert. 
Es soll jedoch eine Bestrafung nach dem gegenwüärtigen Artikel nur dann 
eintreten, wenn die Verführte oder, falls sie minderjährig ist, deren Vater 
oder Vormund die Untersuchung und Bestrafung beantragen. 
Art. 299. 
Die Verleitung unbescholtener Personen zum Beischlafe mit einem Drit- 
ten wird mit drei= bis sechs-monatlichem Gefängnisse bestraft. Sind die eigene 
oder eine fremde Ehefrau, Verwandte in absteigender Linie oder Geschwister, 
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