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Muͤndel, Zoͤglinge, Beichtkinder, der Aufsicht des Verleitenden anvertraute Un-
tergebene oder Gefangene, oder eine Person unter vierzehen Jahren zum Bei-
schlafe mit Dritten verleitet worden: so findet Arbeitshausstrafe von sechs
Monaten bis zu vier Jahren Statt.
Unzucht als Gewerbde.
Art. 300.
Frauenspersonen, welche den Beischlaf gewerbsmäßig betreiben, sind mit
drei- bis sechs-wöchentlicher Gefangnißstrafe zu belegen.
Ist eine solche Frauensperson zur Zeit des Beischlafes wissentlich mit der
Lustseuche behaftet gewesen, so ist auf sechsmonatliche bis einjährige Arbeits-
hausstrafe zu erkennen.
Art. 301.
Wer Frauenspersonen, welche sich für Lohn zum Beischlafe gebrauchen
lassen, Anderen zuführt, oder ihnen die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes
in seiner Wohnung gestattet, ist mit drei= bis sechs-wöchentlicher Gefängniß-
strafe zu belegen.
Hält der Thäter die Frauenspersonen selbst zum Gebrauche für Andere,
oder macht er aus der Zuführung der Frauenspersonen einen Erwerbszweig,
so tritt drei= bis sechs-monatliches Gefängniß ein und, wenn der Verbrecher
in diesen beiden Fällen rückfallig ist, oder wenn er in allen Fällen dieses Ar-
tikels wußte, daß die Frauenspersonen mit der Lustseuche behaftet sind, sechs-
monatliche bis einjahrige Arbeitöhausstrafe.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Unzuchtsverbrechen.
Art. 302.
Bei den Art. 291 f. gedachten Verbrechen wird der Beischlaf als vol-
lendet angenommen, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ist.
Art. 308.
Bei allen diesen Verbrechen gilt die widernatürliche Befriedigung des
Geschlechtstriebes dem Beischlafe gleich und wird wie dieser bestraft.
Aber auch in anderen Fallen soll diese Befriedigung, wenn sie mit einer
anderen Person, einer Leiche, oder einem Thiere geschieht, mit Gefängniß bis
zu einem Jahre bestraft werden.