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Art. 17.
Das Gemeindevermoͤgen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind-
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den saͤmmtlichen Gemeinde-
gliedern, als solchen, oder den saͤmmtlichen Ortsbuͤrgern in dieser Eigenschaft
zustehen und aufruhen. Es unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur
auf dem Grunde genügender Rechtstitel beansprucht werden.
Art. 18.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Ge-
meinde sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den
Fällen, in welchen es die Genehmigung des Gemeinderathes, bezüglich der
Gemeindeversammlung, und des Bezirksausschusses bedarf, dieselbe erhalten
hat (Art. 103, 166).
Art. 19.
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B.
in Angelegenheiten der Landes-Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwe-
sens u. s. w., sind die Gemeinden verbunden, die Staatöregierung durch ihre
Vorstände zu unterstützen (Art. 118).
Zweiter Abfehnitt.
Besondere Be stimmungen.
1) Von den Gemeindeangehörigen.
a. Ueberhaupt.
Art. 20.
Gemeinde angehörige sind alle diejenigen, welche in einer Gemeinde Hei-
mathsrechte nach den bestehenden Gesetzen erworben haben. Durch die Ge-
meindeangehörigkeit wird zugleich das Heimathsrecht begründet.
Art. 21.
Die Gemeindeangehörigkeit verleiht außer dem allgemeinen Anspruch auf
obrigkeitlichen Schutz die Befugniß: