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lassen, mit der Bemerkung zu bezeichnen, daß ihnen unbekannt sey, ob der
Angeklagte ruͤcksichtlich desselben schuldig sey oder nicht.
VI. Ausspruch der Geschwornen.
Art. 2983.
Nach beendigter Abstimmung nehmen die Geschwornen ihre Plaͤtze in dem
Gerichtssaale wieder ein.
Der Präsident fragt nach dem Ergebnisse ihrer Berathung.
Der Obmann der Geschwornen erhebt sich, legt die Hand auf das Herz
und spricht:
Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und vor den Menschen,
der Ausspruch der Geschwornen ist u. s. w.
Er verliest hierbei die den Geschwornen gestellten Fragen nach der
Reihe und fügt unmittelbar nach jeder die den Fragen beigeschriebenen Aus-
sprüche der Geschwornen beiz unter Strafe der Nichtigkeit.
Nach dieser Verlesung kann keiner der Geschwornen eine neue Berathung
verlangen. -
Die Ausspruͤche der Geschwornen werden von dem Obmanne unterzeichnet,
dem Praͤsidenten uͤbergeben und auch von diesem und dem Gerichtsschreiber
unterzeichnet.
Art. 294.
Findet der Gerichtshof einen Ausspruch der Geschwornen undeutlich, un-
vollständig oder sich widersprechend, so hat er die Geschwornen zu einer ander-
weiten Berathung zu veranlassen.
Hat sich der Gerichtshof, um hierüber zu beschließen, in sein Berathungs-
zimmer begeben, so sind gleichzeitig die Geschwornen in ihr Berathungszimmer
zu verweisen, bis der Gerichtshof wieder in den Gerichtssaal eingetreten ist.
Das Ergebniß der anderweiten Berathung der Geschwornen ist, wie im
Art. 2983 geordnet ist, vorzulesen und zu unterzeichnen.
Art. 295.
Haben die Geschwornen den Angeklagten der That für schuldig erklärt,
der Gerichtshof ist aber einstimmig der Meinung, daß sich dieselben, abgesehen
von blos erschwerenden Umständen, rücksichtlich der That überhaupt bei ihrem
Ausspruche geirrt haben: so erkennt er, daß die Enmtscheidung auszusetzen und