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Wird das Hauptrechtsmittel fallen gelassen, so soll sich die Neben-Appel-
lation eines Privat-Betheiligten von selbst mit erledigen und die Sache rück-
sichtlich seiner so angesehen werden, als wenn er keine Reben-Appellation hätte
einwenden können (Art. 819).
Art. 329.
Das Appellations-Gericht beschließt nach Stimmenmehrheit unter Beobach-
tung der näheren Verordnungen im Art. 253.
Es erkennt, soweit die Sache wegen Nichtigkeitsgründen an dasselbe ge-
langt ist, nach Analogie der im Art. 313 gegebenen Vorschriften, oder auch
geeigneten Falles abändernd in der Sache selbst. Bei einer Appellation aus
anderen Gründen entscheidet es überhaupt an der Stelle und mit den Befug-
nissen des Kreisgerichtes (Art. 254 f.), welches das vorige uUrtheil gefällt
hat. Es kann auch nur, wenn der Staatsanwalt appellirt hat, ein dem An-
geklagten nachtheiligeres Urtheil fällen, nicht aber, wenn der Staatsanwalt
blos als Gegner einer von dem Angeklagten eingewendeten Appellation auf-
getreten ist.
Art. 8330.
Das urtheil des Appellations-Gerichtes ist, nachdem sich letzteres in den
Gerichtssaal zurück begeben hat, mündlich mit den Entscheidungsgründen zu ver-
kündigen. Ist der Angeklagte oder ein Vertheidiger desselben nicht anwesend,
so ist noch eine besondere Bekanntmachung an denselben zu verfügen.
Eine schriftliche Abfassung des Urtheiles muß noch, wie im Art. 261
geordnet ist, zu den Akten kommen.
Art. 381.
Führung eines Protokolles über die Verhandlung vor dem Appellations-
Gerichte und dessen Beschlußfassung ist, wie in den Art. 262 — 264 bestimmt
ist, erforderlich.
IV. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtbeile des Appellations-=
Gerichtes.
Art. 332.
Gegen Urtheile, welche das Appellations-Gericht in der Appellations-In-
stanz gesprochen hat, findet kein weiteres Rechtsmittel als die Nichtigkeitsbe-
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