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Reisekosten und Diäten der Staatsanwälte, ingleichen der bei der Haupt-
verhandlung erforderlichen Gerichtspersonen und der Geschwornen sind stets
von der betheiligten Staatskasse zu übertragen, auch dann, wenn ein zahlungs-
pflichtiger und zahlungsfahiger Angeschuldigter vorhanden ist.
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Gerichte wird das Weitere den beson-
ders abzuschließenden Staatsvertragen vorbehalten.
K. 2.
Bei lossprechenden Erkenntnissen hat der Staat den in den vereinigten
Thüringischen Landen öffentlich angestellten Sachwaltern die Vertheidigungsge-
bühren zu ersetzen, sofern dieselben bei der Hauptverhandlung vor Geschwor-
nengerichten erwachsen sind, jedoch mit Ausschluß der Reisekosten.
Dasselbe gilt dann, wenn der Angeschuldigte mit einer eingelegten Nich-
tigkeitsbeschwerde durchdringt, auch hinsichtlich dieses Rechtsmittels.
Bei verurtheilenden Erkenntnissen sind in den gleichen Fallen und unter
gleichen Voraussetzungen diese Gebühren den öffentlich angestellten Anwälten,
wenn sie solches verlangen, wenigstens vorzuschießen und dann von dem Staate
wieder beizutreiben. Bei Unbeibringlichkeit fallen sie letzterem definitiv zur Last.
Diese Haftpflicht des Staates tritt den öffentlich angestellten Anwälten
gegenüber ein, mögen dieselben von dem Angeschuldigten frei gewählt oder ihm
von Amtswegen bestellt worden seyn.
Wenn bei einer Hauptverhandlung vor einem Kreisgerichte dem Angeklag-
ten von dem Vorsitzenden, weil dieses im Einzelfalle ausnahmsweise für noth-
wendig erachtet wird, aus vollem eigenen Ermessen ein Vertheidiger bestellt
wird, so gelten im Betreff der Haftpflicht des Staates ebenfalls die obigen
Bestimmungen; nicht aber schon dann, wenn der Angeklagte einen solchen ver-
langt und nur die Wahl desselben anheim giebt.
Die Uebernahme einer Vertheidigung, welche das Gesetz als nothwen-
dig bezeichnet, darf von dem Anwalte nur aus ganz triftigen Gründen abge-
lehnt werden.
Den aus der Reihe der befahigten Nichtanwälte (Art. 197 der Straf-
prozeßordnung) von Richteramtswegen bestellten Vertheidigern sind von
dem Staate die bescheinigten nothwendigen baaren Auslagen zu vergüten.
g. 8.
Alle Sportelsaͤtze, die nicht blos nach der Seitenzahl bestimmt sind,
gelten nur von dem ersten Blatte der fraglichen Ausfertigung und umfassen