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Anmerkung 4. Bei Abwartung auswaͤrtiger bloßer Publikations-
Termine findet niemals ein Ansatz für Reisekosten Statt.
Schreibegebühren:
von jedem Bogen Abschrift oder Reinschriiit 3 Gr.
bei gebrochenen oder Briefbogen . . 2 Gr.
und so verhaͤltnißmaͤßig nach Blaͤttern; uͤber schießende volle Seiten wer-
den für einen halben Bogen, sonst aber gar nicht berechnet.
Schriftliche Eingaben und Aufsätze jeder Art, in sofern sie nicht schon
ihren besondern Ansatz haben, von jedem voll geschriebenen Bogen 20 Gr.
für Seiten verhältnißmaßig, wenigstens aber 606r.
für die Eingabe.
Anmerkung. Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei
Klagen und Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mit-
telst welcher Vollmachten übergeben werden, darf gar nichts und
für Frist= oder Termins-Prorogations-Gesuche nur dann etwas
liquidirt werden, wenn die Veranlassung derselben — abgesehen
von Krankheitsfallen — nicht in der Person des Rechtsanwaltes
liegt.
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden, siehe mündliche
Verhandlungen.
Unterredungen, wenn sie die Information in der Sache bezwecken, da
für letztere in geeigneten Fällen bereits ein Ansatz Stratt findet: Nichts.
Außerdem aber bei Besprechung des Vertheidigers mit Angeschuldigten
(jedoch mit Ausnahme aller solcher Unterredungen, welche bloße Anfragen
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der Sache über-
haupt betreffen, wofür ein Ansatz in der Regel gar nicht und der nach-
folgende ausnahmsweise nur dann passirt, wenn der Gewaltgeber den
Sachwalter ausdrücklich zu sich einlud) ... . 10Gr. bis 15 Gr.
und bei mehr als einstuͤndiger Dauer, von jeder Stunde daruͤber eben
so viel.
Bei Untetredungen, welche weder die Information zur Sache, noch auch
Anfragen und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der son-
stigen Angelegenheit zum Gegenstande haben, findet, außer obiger Gebühr,