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auch noch ein Ansatz für den Weg nach der unter dieser Rubrik gegebe-
nen Norm in dem Falle Statt, wenn die Unterredung auf auodrückliches
Begehren des Gewaltgebers außerhalb der Wohnung des Sachwalters
gehalten wurde.
Verhandlungen, mündliche, jeder Art — blos mit Ausschluß der öffent-
lichen Vertheidigungen — sie mögen vor öffentlichen Behörden Statt fin-
den oder anderwärts, mit Einschluß des diesfalls zu machenden Weges
in dem Wohnorte, wenn sie nicht über eine Stunde dauern 20 Gr.
bei längerer Dauer für jede weitere Stunde 10 Gr.
jedoch für den ganzen Tag nie übbrr . . . ZBThlr.
Anmerkung 1. Ausgenommen sind diesenigen Faͤlle, wo Rechtsan-
wälte wegen einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, z. B. wegen
Bekanntmachung einer Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Er-
klärung oder Einsicht und dergleichen, vor Behörden erscheinen, in
welchen Fällen überhaupt nur .. 10 Gr.
passiren. Dieser Ansatz findet auch dann Statt, wenn die Verhand-
lung bei gelegentlicher Anwesenheit an Gerichtsstelle vorkommt.
Anmerkung 2. Wenn ein Rechtsanwalt statt einer schriftlichen Ein-
gabe etwas mündlich zum Protokolle anbringt: so darf er dafür,
einschlüssig des Weges, in keinem Falle mehr ansetzen, als ihm für
die schriftliche Eingabe zu fordern erlaubt gewesen wäre.
Vertheidigungen (oöffentliche — mündliche):
a) vor einem Einzelrichter 1 , 11, 2 Thlr.
Wenn jedoch nach Art. 49 und zas der Strafprozegordnung ein
Privat-Ankläger oder ein Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder
Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwaltes auftritt, so ist für
die Vertheidigung nur zu liquidiren. 3 Gr. bis 15 Gr.
(Vergl. §. 10.)
b) vor Kreisgerichten . . 1,2,38, 4 Thlr.
c) vor dem Appellations- Gerichte n Obir · Avel
lations-Gericht . 2, 3, 4, 5 Thlr.
d) vor Geschwornengerichten .3, 4, 5, 6 Thlr.
Diese Ansätze können bei mehrtägigen Verhandlungen nach Befinden für
jeden Tag gemacht werden.
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