Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt
Großberso  gehn
Sachsen  Weimar=  Eisenach=Nummer

  15.  Weimar.  E  18.  Ma  1860.

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Auf  böchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Entziehung  staatsbürgerlicher  Rechte  vom
27.  April  d.  J.  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  Mai  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc

haben,  unter  Beirath  und  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
  zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen  andurch,  wie  folgt:

Art.  1.

Unter  staatsbürgerlichen  Rechten  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes
wird  verstanden:

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