Uegierungs-Blatt
Großberso gehn
Sachsen Weimar= Eisenach=Nummer
15. Weimar. E 18. Ma 1860.
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Auf böchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte vom
27. April d. J. hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 8. Mai 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc
haben, unter Beirath und verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages,
zu verordnen beschlossen und verordnen andurch, wie folgt:
Art. 1.
Unter staatsbürgerlichen Rechten im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes
wird verstanden:
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