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Nothwendigkeit eines in Antrag gekommenen Baues, über die Art und
Weise der Ausführung desselben und über die vorschußweise Zahlung
der diesfallsigen Kosten, geht auf den Bezirks-Direktor überz über die
Modalität und die Leitung der Bauausführung ist jedoch bei wichtigeren
Bauten vorher das Gutachten des Oberbau-Direktors einzuholen.
Die Nothwendigkeit oder Räthlichkeit neuer Chaussee-Baue und neuer
Brückenbaue auf Chausseen, sowie deren Richtung und Lage wird in dem
Staats-Ministerium entschieden. An dasselbe sind die von den Bezirks-
Direktoren bearbeiteten Chaussee-Bau-Dispositionen zur Genehmigung
einzusenden.
Wegen Verwilligung der Wege= und Brücken-Gelder ist an das
Staats-Ministerium zu berichten. Beiträge zu einem Wege= oder
Brücken-Baue aus öffentlichen Kassen können, wenn sie nicht aus den
zur Verfügung der Bezirks-Direktoren gestellten Fonds bestritten werden
sollen, nur von dem Staats-Ministerium verwilliget werden. Aber auch
über die beabsichtigte Verwendung der den Bezirks-Direktoren überwie-
senen Geldmittel ist zu Anfang des Jahres gutachtlicher Vortrag an
das Staats-Ministerium zu erstatten und dessen Genehmigung auszuwirken.
Das in der Verordnung über Güterzerschlagungen vom 18. Mai 1833
geordnete Verfahren findet vor dem Bezirks-Direktor Statt und even-
tuell ist nach Maßgabe der Nr. 5 dieser Verordnung Bericht an das
Staats-Ministerium zu erstatten.
Die nach der Bekanntmachung vom 21. September 1838 erforderliche
landespolizeiliche Erlaubniß zu Holzausrodungen und größeren Holzabtrie=
ben ist von dem Bezirks-Direktor zu ertheilen, welcher zuvor das
Gutachten der Forst-Inspektion des Bezirkes einzuholen hat.
Die Ausstellung der Gewerbescheine nach Maßgabe des §F. 6 des Ge-
sebes vom 27. April 1844 über die Besteuerung Fremder, welche im
Großherzogthume Handel oder Gewerbe treiben, erfolgt durch die Be-
zirks-Direktoren, vorbehältlich der Einsendung des im FK. 11 vorge-
schriebenen Jahresverzeichnisses derselben an das Staats-Ministerium.
Die Ausstellung der Einwanderungs= und Auswanderungs-Scheine, in-
gleichen der Pässe, ist Sache der Bezirks-Direktoren (Art. 32).