Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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8) Die Requisition des Großherzoglichen Militärs zur Aufrechthaltung der 
öffentlichen Ruhe und Ordnung muß zwar in der Regel durch Vermit- 
telung des Staats-Ministeriums erfolgen; allein die Bezirks-Direktoren 
sind in Fallen der Gefahr auch zur unmittelbaren Requisition desselben 
ermächtigt und solchen Falles nur zu einer gleichzeitigen Anzeige bei dem 
Staats-Ministerium verpflichtet (Verordnung vom 1. Dezember 1847, 
über Errichtung eines Gensd'armerie-Korps). 
Art. 21. 
Die Theilnahme der Bezirks-Direktoren an den eigentlichen Gemeinde- 
angelegenheiten nach Maßgabe der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 
hängt wesentlich mit ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Bezirksausschüsse 
zusammen. Dagegen sind sie an die Mitwirkung der Bezirksausschüsse bei der 
Aufsichtsführung über die spezielle ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindevor= 
stände (§. 9, Ziffer 2 des Gesetzes v. 5. März 1850) so wenig gebunden, 
als bei der Erledigung von Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeinde- 
vorstände in polizeilichen Angelegenheiten (. 11, a, 1, F. 21). 
Art. 22. 
Das Recht des Bezirks-Direktors zu Beaufsschtigung der ortspolizeilichen 
Thätigkeit der Gemeindevorstände bringt für ihn auch das Recht und die Pflicht 
mit sich, in Fallen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, die von den letzteren 
getroffenen Maßregeln aufzuheben, oder statt der Gemeindevorstande selbst 
handelnd einzuschreiten. " 
Art. 23. 
Die dem Bezirks-Direktor obliegende allgemeine Verpflichtung der jungen 
Unterthanen — Bekanntmachung vom 12. Oktober 1819 — erfolgt in den 
einzelnen Wahlbezirken oder Amtsbezirken. 
Art. 24. 
Den Bezirks-Direktoren steht ein von den Gemeinden des Bezirkes ge- 
wählter Bezirksausschuß zur Seite, welcher berufen ist, bei der Berathung 
und Entscheidung bestimmter Gegenstände mitzuwirken und die Amtöthätig= 
keit der Bezirks-Direktoren in ihren allgemeinen Beziehungen zu überwachen.
	        
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