Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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obliegenheiten der Bezirks-Direktoren zu übertragen, bei denen der Bezirksaus- 
schuß nicht konkurrirt. 
die Gemeindevorstände von 
beauftragt: 
Im Gebrauche dieser Ermächtigung werden vorlaufie 
Weimar, 
Buttstädt, 
Allstedt, 
Großrudestedt, 
VBieselbach, 
Blankenhain, 
Remda, 
Ilmenau, 
Jena, 
Bürgel, 
Dornburg, 
Apolda, 
Eisenach, 
Creuzburg, 
Tiefenort, 
Gerstungen, 
Vacha, 
Geisa, 
Kaltennordheim, 
Ostheim, 
Neustadt, 
Auma, 
Weida, 
Berga, 
a) mit dem Visiren der Pässe und Wanderbücher, 
b) mit der Anordnung und Uebernahme von Schub-Transporten, 
IP) mit der Ausstellung von Hausir-Scheinen an Personen, welche einem der 
zum deutschen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten angehören, 
in Ansehung solcher 
Waaren, zu deren Verkaufe entweder eine zunft- 
mäßige Berechtigung gar nicht Statt findet, oder welche einer Zunft 
des Innungsbezirkes nur zu führen nachgelassen sind, nach Maßgabe
	        
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