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Art. 8.
Aus Universitäts-Mitteln darf nur die Erstattung solcher Verläge gefordert
werden, welche lediglich wegen der Verabfolgung einer Leiche an die Uni-
versität erwachsen sind. Verläge, welche auch ohne diese Verabfolgung vor-
gekommen wären, geben den diesfalls sonst Verpflichteten zur Last.
Wird die Annahme einer Leiche von Seiten der Universität abgelehnt, so“
ist diese nur zur Erstattung der vor dem Eingange der Ablehnungserklärung
bei der Verabfolgungsbehörde entstandenen nothwendigen Verläge verbunden, so-
fern diese überhaupt der Universität obliegen.
Art. 9.
Der Leichenfrau desjenigen Ortes, von woher die Ablieferung erfolgt, ge-
bühren aus Universitäts-Mitteln für jede abgelieferte oder nicht vor der Anmel-
dung abgelehnte (Art. 8) Leiche einer über zwölf Jahre alten Person 10 Sgr.
und für jede derartige Leiche einer jüngern Person 5 Sgr. Der Todtengräber
des Verabfolgungsortes darf die nämlichen Gebühren, jedoch nur dann in An-
spruch nehmen, wenn er wegen der Ablieferung Bemühungen gehabt hat.
Es versteht sich, daß die Todtengräber sowohl, als die Leichenfrau, für
Verrichtungen außer ihrem Berufe als solche, z. B. für Botengänge, für das
Tragen von Kinderleichen nach Jena u. s. w. besonders bezahlt werden müssen.
Art. 10.
Die Verhandlungen wegen Verabfolgung von Leichen an die Universität
Jena sind als Offzial-Sachen zu betrachten, deßhalb auch postportofrei zu be-
fördern.
Von den Transport-Fuhren sollen, wenn sie nicht zugleich zu einem andern
Zwecke mit benutzt werden, weder auf dem Hinwege, noch auf dem Rückwege
Wege= und Brücken-Gelder erhoben werden.
Art. 11.
Den Behörden, bezüglich den Agenten wird die möglichste Vermeidung und
Verhütung alles desjenigen zur besondern Pflicht gemacht, was bei der Aus-
führung des mehrgedachten Gesetzes das Schicklichkeitsgefühl verletzen könnte.
Weimar am 3. April 1851.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerinm.
von Watzdorf.