Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 11. April 1831.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages über die rechtliche Bedeutung
und über die rechtlichen Wirkungen der Entlastungszeugnisse, welche den
Verwaltern von Staatskassen in Absicht auf die von ihnen abgelegten Rechnungen
nach deren erfolgter Justifikation ertheilt werden, wie folgt:
#. 1.
Jedes über die erfolgte Abnahme und Justifikation einer von ihm abgelegten
Rechnung Seiten der zuständigen Administrativ-Bebörde in verfassungsmäßiger
Form ertheilte Entlastungszeugniß (Justifikatorium, Absolutorium,
OQuittung) stellt den Verwalter einer öffentlichen Kasse sofort gegen alle Ansprüche
des Staats-Fiskus sicher, welche aus der die betreffende Rechnungs-Periode
umfassenden Verwaltung sich herschreiben und weder in dem Entlastungszeugnisse
selbst als dem Staats-Fiskus vorbehalten speziell aufgeführt sind,
noch einer der in dem nächstfolgenden Paragraphen bezeichneten Ausnahmen anheimfallen.
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