Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  11.  April  1831.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  über  die  rechtliche  Bedeutung
  und  über  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Entlastungszeugnisse,  welche  den

Verwaltern  von  Staatskassen  in  Absicht  auf  die  von  ihnen  abgelegten  Rechnungen
  nach  deren  erfolgter  Justifikation  ertheilt  werden,  wie  folgt:

#.  1.

Jedes  über  die  erfolgte  Abnahme  und  Justifikation  einer  von  ihm  abgelegten
  Rechnung  Seiten  der  zuständigen  Administrativ-Bebörde  in  verfassungsmäßiger
  Form  ertheilte  Entlastungszeugniß  (Justifikatorium,  Absolutorium,
OQuittung)  stellt  den  Verwalter  einer  öffentlichen  Kasse  sofort  gegen  alle  Ansprüche
  des  Staats-Fiskus  sicher,  welche  aus  der  die  betreffende  Rechnungs-Periode
  umfassenden  Verwaltung  sich  herschreiben  und  weder  in  dem  Entlastungszeugnisse
  selbst  als  dem  Staats-Fiskus  vorbehalten  speziell  aufgeführt  sind,
noch  einer  der  in  dem  nächstfolgenden  Paragraphen  bezeichneten  Ausnahmen  anheimfallen.


 

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