Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 11. April 1831. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages über die rechtliche Bedeu- 
tung und über die rechtlichen Wirkungen der Entlastungszeugnisse, welche den 
Verwaltern von Staatskassen in Absicht auf die von ihnen abgelegten Rechnun- 
gen nach deren erfolgter Justifikation ertheilt werden, wie folgt: 
#. 1. 
Jedes über die erfolgte Abnahme und Justifikation einer von ihm abge- 
legten Rechnung Seiten der zuständigen Administrativ-Bebörde in verfassungs- 
mäßiger Form ertheilte Entlastungszeugniß (Justifikatorium, Absolutorium, 
OQuittung) stellt den Verwalter einer öffentlichen Kasse sofort gegen alle An- 
sprüche des Staats-Fiskus sicher, welche aus der die betreffende Rechnungs- 
Periode umfassenden Verwaltung sich herschreiben und weder in dem Entlastungs- 
zeugnisse selbst als dem Staats-Fiskus vorbehalten speziell aufgeführt sind, 
noch einer der in dem nächstfolgenden Paragraphen bezeichneten Ausnahmen an- 
heimfallen. 
  
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