Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 11. April 1831.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages über die rechtliche Bedeu-
tung und über die rechtlichen Wirkungen der Entlastungszeugnisse, welche den
Verwaltern von Staatskassen in Absicht auf die von ihnen abgelegten Rechnun-
gen nach deren erfolgter Justifikation ertheilt werden, wie folgt:
#. 1.
Jedes über die erfolgte Abnahme und Justifikation einer von ihm abge-
legten Rechnung Seiten der zuständigen Administrativ-Bebörde in verfassungs-
mäßiger Form ertheilte Entlastungszeugniß (Justifikatorium, Absolutorium,
OQuittung) stellt den Verwalter einer öffentlichen Kasse sofort gegen alle An-
sprüche des Staats-Fiskus sicher, welche aus der die betreffende Rechnungs-
Periode umfassenden Verwaltung sich herschreiben und weder in dem Entlastungs-
zeugnisse selbst als dem Staats-Fiskus vorbehalten speziell aufgeführt sind,
noch einer der in dem nächstfolgenden Paragraphen bezeichneten Ausnahmen an-
heimfallen.
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