114
der Beilage B gedachten Gesetzes aufzustellen, sodann deren Bekanntmachung,
wie im F. 12 des Gesetzes vorgeschrieben ist, zu bewirken und demnächst die-
selben nach erfolgter Beglaubigung, bezüglich Berichtigung, sowie die Nieder-
schriften über etwaige Reklamationen EC.S. 13, 14 und 15 des Gesetzes) dem.
zuständigen Bezirks-Direktor zur Einsicht vorzulegen, worauf dieser die im F. 15
des Gesetzes vorgeschriebene berichtliche Anzeige zeitig anher zu machen hat.
Der Termin zur Wahl der neuen Landtags-Abgeordneten wird alsdann,
gemäß der Bestimmung im F. 16 des Gesetzes, mittels weiterer Bekanntma-
chung ausgeschrieben werden.
Weimar am 15. April 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Söchßschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
v. Watzdorf.
V. Mit Bezug auf den Nachtrag zur Gemeindeordnung vom 9. d. M.
werden sämmtliche, vom Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums ressortirende Kassen= und Zahlungs-Stellen hiermit angewiesen,
von jetzt an Zahlungen des Staats-Fiskus und des Brand-Assekuranz-Insti-
tuts an Gemeinden des Landes nur gegen solche Quittungen zu leisten, welche
vom betreffenden Gemeinde-Rechnungsführer ausgestellt und vom Gemeindevor-
stande unter Beidrückung des Gemeindesiegels dahin beglaubigt sind, daß der
Quittungsaussteller als Gemeinde-Rechnungsführer bestellt worden ist.
Weimar am 16. April 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich
Säch#schen Staats--Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
VI. Nachdem auch die Großherzoglich Hessische Staatsregierung dem
durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Jannar d. J. bekannt gemachten
Vertrage über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel beigetre-
ten ist: so wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. April 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Göächschen
Staats-WMinisteriums, Ebtheilung B.
Für den Departements-Chef.
K. Wirth.