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Art. Ag.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern,
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsen-
dung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder
des Verlags-Ortes unter Ansatz der für Kreuzband-Sendungen festgesetzten Ge-
bühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen; weshalb derlei Sen-
dungen von dem absendenden Postamte besonders als nachgeschickte Zeitungen
zu bezeichnen sind.
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen.
Art. 30.
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimm-
ten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in
der Weise, daß das betreffende Grenz-Büreau, bei welchem die Zeitungsbestel-
lung erfolgt, als Verlags= und bezüglich Abgabe-Ort angesehen wird. Als
Netto-Preis wird bierbei der Einkaufspreis angeseben.
Fahr postt.
Festsetzung der Entfernungen.
Art. 81.
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpost-Sendungen wird das
Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Ab-
gangs= bezüglich Bestimmungs-Orten berechnet.
Auswechse lun gspun kte.
Art. 32.
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der
Sendungen eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Auswechselungspunk-
ten festgesetzt.
Art. 83.
Für die Taxirung der Fahrpost-Sendungen werden Grenzpunkte verabre-
det, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der
Bezug des Portos erfolgt.
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