Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

133 
Art. Ag. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsen- 
dung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder 
des Verlags-Ortes unter Ansatz der für Kreuzband-Sendungen festgesetzten Ge- 
bühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen; weshalb derlei Sen- 
dungen von dem absendenden Postamte besonders als nachgeschickte Zeitungen 
zu bezeichnen sind. 
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen. 
Art. 30. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimm- 
ten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in 
der Weise, daß das betreffende Grenz-Büreau, bei welchem die Zeitungsbestel- 
lung erfolgt, als Verlags= und bezüglich Abgabe-Ort angesehen wird. Als 
Netto-Preis wird bierbei der Einkaufspreis angeseben. 
Fahr postt. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Art. 81. 
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpost-Sendungen wird das 
Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Ab- 
gangs= bezüglich Bestimmungs-Orten berechnet. 
Auswechse lun gspun kte. 
Art. 32. 
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der 
Sendungen eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Auswechselungspunk- 
ten festgesetzt. 
Art. 83. 
Für die Taxirung der Fahrpost-Sendungen werden Grenzpunkte verabre- 
det, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der 
Bezug des Portos erfolgt. 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.