Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 51. 
Werden die Transport-Linien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes 
Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammen- 
rechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebietes Statt. 
Porto für Transit-Sendungen. 
Art. 33. 
Zur Berechnung des Portos für Transit-Sendungen ist bei mehreren Tran- 
sit-Linien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen. 
Art. 36. 
Für jede Fahrpost-Sendung wird ein Gewicht-Porto berechnet, ein Werth- 
Porto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Wertb deklarirt ist. 
Fahrpost--Tarif. 
Art. 87. 
Als Minimum des Gewicht-Portos wird für jede Taxirungs-Strecke bis 
10 Meilen 3 Kreuzer oder 1 Silber-Groschen 
über 10 bis 20 Meilen 6 2 Silber-Groschen 
und über 20 Meilen 9.= é 3 Silber-Groschen 
angenommen. 
Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach 
dem Gewichte ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je 5 Meilen ½ Kreuzer Konv.-Münze oder 
2 Silber-Pfennige, oder der entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. 
Für Werthsendungen soll erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 1 Silber-Groschen 
über 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 2 Silber-Groschen 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das 
volle Hundert erhoben werden soll. 
Ueber die der Austaxirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde 
zu legende Währung verständigen sich die Nachbarstaaten.
	        
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