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(Boͤhmen) errichtet worden ist und daß beide Abfertigungsstellen dem Königlich
Sächsischen Haupt-Steueramte zu Pirna zugewiesen sind.
Weimar am 30. April 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich
Söächstschen Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Bekanntmachung.
Da die Bezeichnung „Justiz-Aemter“ in dem Gesetze vom 15. März v. J.
nicht im engern, sondern im weitern, alle Einzelgerichte, mithin auch die Stadt-
gerichte begreifenden Sprachgebrauche genommen, deßhalb aber auch die im
K. 6 dieses Gesetzes ertheilte Befugniß;: außer Kurs gesetzte Staatsschuld-Ur-
kunden auf den Inhaber wieder in Kurs zu setzen, für sämmtliche Großherzog=
liche Einzelgerichte und namentlich für die Stadtgerichte um so weniger zweifel-
haft ist, als dieselbe schon nach Ziffer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1847 den
Großherzoglichen Stadtgerichten wie den Justiz-Aemtern ausdrücklich und ohne
Ausnahme zustand: so wird, um der Ansicht zu begegnen, die sich dem entge-
gen im Publikum gebildet zu haben scheint, hiermit bekannt gemacht, daß das
biesige Stadtgericht auße rKurs gesetzte Staatsschuld-Urkunden auf den In-
haber wieder in Kurs zu setzen gleich dem Justiz-Amte befugt ist.
Weimar am 21. April 1851.
Großherzoglich Sächfisches Kreisgericht.
v. Egloffstein.