Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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(Boͤhmen) errichtet worden ist und daß beide Abfertigungsstellen dem Königlich 
Sächsischen Haupt-Steueramte zu Pirna zugewiesen sind. 
Weimar am 30. April 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich 
Söächstschen Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
Bekanntmachung. 
Da die Bezeichnung „Justiz-Aemter“ in dem Gesetze vom 15. März v. J. 
nicht im engern, sondern im weitern, alle Einzelgerichte, mithin auch die Stadt- 
gerichte begreifenden Sprachgebrauche genommen, deßhalb aber auch die im 
K. 6 dieses Gesetzes ertheilte Befugniß;: außer Kurs gesetzte Staatsschuld-Ur- 
kunden auf den Inhaber wieder in Kurs zu setzen, für sämmtliche Großherzog= 
liche Einzelgerichte und namentlich für die Stadtgerichte um so weniger zweifel- 
haft ist, als dieselbe schon nach Ziffer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1847 den 
Großherzoglichen Stadtgerichten wie den Justiz-Aemtern ausdrücklich und ohne 
Ausnahme zustand: so wird, um der Ansicht zu begegnen, die sich dem entge- 
gen im Publikum gebildet zu haben scheint, hiermit bekannt gemacht, daß das 
biesige Stadtgericht auße rKurs gesetzte Staatsschuld-Urkunden auf den In- 
haber wieder in Kurs zu setzen gleich dem Justiz-Amte befugt ist. 
Weimar am 21. April 1851. 
Großherzoglich Sächfisches Kreisgericht. 
v. Egloffstein.
	        
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