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Gegenwart von mindestens zwei Feldgeschwornen und unter Zuziehung der be—
theiligten Grundbesitzer, bezüglich deren Vertreter oder Bevollmächtigten, welche
sich in der Regel durch schriftliche Vollmacht zu legitimiren haben (SC. 37 des
Gesetzes über die Landesvermessung). Als Vertreter des Staatseigenthumes sind,
bei nichtforstlichem Grundbesitze die Rechnungs= oder Rent-Beamten, bei Forst-
grundstücken die Revier-Förster zu betrachten. Diese Beamten hat der Geome-
ter selbst zur Grenzfeststellung einzuladen. Uebrigens hat für Vorladung der
Grundbesitzer der Gemeindevorstand Sorge zu tragen und liegt es in dieser Hin-
sicht dem Geometer ob, unter Benutzung der alten Flurbücher und bezüglich
Flurkarten mit Hülfe der Feldgeschwornen und Orts-Steuereinnehmer, da nö-
tbig nach Berichtigung des alten Fundbuches hinsichtlich des Besitzstandes auf
Grund des alten Katasters, ein Verzeichniß der Grundstücke, deren Grenzen zur
Feststellung kommen sollen, unter Angabe der Zeit des Erscheinens der Grund-
besitzer an Ort und Stelle, aufzustellen und dem Gemeindevorstande zeitig mit-
zutheilen. Daß die Vorladung der Grundbesitzer wirklich erfolgt, bat der Geo-
meter auf diesen Verzeichnissen, welche er zu seinen Akten zurückzunebmen hat,
von dem Gemeindevorstande bescheinigen zu lassen.
Die betheiligten Grundbesitzer sind verpflichtet, der von Seiten eines Ver-
messungsbeamten bewirkten oder veranlaßten Vorladung zu diesen Grenzfeststel-
lungen selbst oder durch Vertreter nachzukommen, die erforderliche Auskunft
über Besitzstand und Grenzen zu ertheilen und nöthigen Falles durch ibre Er-
werbsurkunden und sonst hinsichtlich des Eigenthumes und der Grenzen sich zu
legitimiren.
Von solchen Grundbesitzern, welche zu diesen Grenzfeststellungen auf Vor-
ladung nicht, auch nicht durch Vertreter erscheinen, darf der Geometer vorläu-
fig annehmen, daß sie den zu treffenden Grenzfeststellungen beitreten.
Wo anerkannte oder für anerkannt zu achtende Grenzen nicht vorhanden
sind und sich die Betheiligten bei der Wiederherstellung der Grenzen nach vor-
handenen älteren, aber nicht anerkannten Grenzbeschreibungen, Karten und Grund-
büchern nicht berubigen, hat der Geometer unter den Betheiligten die Güte zu
pflegen und, soweit auf seinem Standpunkte es zu ermöglichen, auf Beseitigung
von Grenzstreitigkeiten hinzuwirken (G. 3, Nr. 2 des Gesetzes). Wegen der nach
§. 3, Nr. 3 des Gesetzes auf den Rechtsweg zu verweisenden Grenzstreitigkeiten
hat der Geometer den Betheiligten die erforderlichen Schritte zu überlassen, hin-
sichtlich des in diesem Falle aufzunehmenden Besitzstandes aber sich zunächst an
die pflichtmäßigen Aussagen der Feldgeschwornen zu halten.