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In breitenden Fluren erfolgt zuerst die Feststellung der Verrainungs= und
Flurstriemen-Grenzen, woran sich diejenige der Gehren, wenn diese nicht „neh-
men und geben“, der für sich breitenden und der nicht breitenden Stücke, so-
wie endlich diejenige der unter einander breitenden Ländereien, dafern letztere
von den Grundbesitzern gewünscht wird, schließt. Diese Einbreitung im Felde,
welche auf Verlangen der Gruwbesitzer gegen die gesetzliche Vergütung (S. 40
des Gesetzes) von dem Geometer vorzunehmen ist, kann füglich bis nach erfolg-
ter Aufnahme bewenden.
Wenn der Fall eintritt, daß, nach §. 8 des Gesetzes, geschmälerten Vieh-
treiben, Fahr= oder Schleif-Wegen, welche zwischen den Grundstücken verschie-
dener Besitzer hinlaufen, die gesetzliche Breite wiedergegeben werden muß, und
ein Einverständniß der Anlieger darüber nicht zu erlangen ist, in welcher Weise
dieses geschehen soll, so hat sich der Geometer zunächst zu bemühen, etwa noch
vorhandene alte Grenzmarken oder den frühern Zustand nachweisende Karten
oder andere Urkunden aufzufinden. Gelingt dieses, oder können die Feldgeschwor-
nen oder andere zuverlässige Männer aus eigener Wissenschaft Zeugniß über den
früheren Lauf der Viehtreibe, des Fahr= oder Schleif-Weges ablegen, so ist auf
dem Grunde dieser Beweismittel die Feststellung zu bewirken. Ein Nachweis,
wo sich die alten Karten, Risse oder Urkunden finden, bezüglich Protokolle über
die Aussagen der Zeugen, welche diese mit zu unterschreiben haben, sind zu den
Vermessungs-Akten zu bringen.
Gelingt es nicht, einen genügenden Beweis für den früheren Zustand her-
zustellen, so ist zu versuchen, ob sich nicht aus den natürlichen Verhältnissen des
Bodens, aus der Vergleichung einzelner Stellen, wo die Viehtreibe oder der
Weg die gesetzliche Breite noch hat, aus dem Umstande, ob angrenzende Grund=
stücke ein Flächenübermaß haben und aus sonstigen Anzeigen wenigstens ein ho-
her Grad der Wahrscheinlichkeit dafür herstellen läßt, von welcher Seite aus die
Viebtreibe, der Weg 2c. geschmälert worden ist, in welchem Falle nach dem Er-
gebnisse dieser Erörterungen, welche zu den Akten zu bemerken sind, die Feststel-
lung zu bewirken ist.
Läßt sich auch auf diesem Wege ein einigermaßen sicherer Anhaltepunkt
nicht gewinnen, so ist das Fehlende gleichmäßig von den beiderseits angrenzen-
den Grundstücken zu entnehmen.
§. 8.
Fortsetzung.
Bei diesen Verhandlungen hat der Geometer zugleich eine „Verlagung“ der
Grenzen mit Pfählen vorzunehmen, indem er