Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Ucgierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 3. Juli 1851. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
  
Da es sich bei der Ausführung des §. 85 des Gesetzes vom 19. März 
d. J. über die allgemeine Einkommensteuer ergeben hat, daß die Beschränkung 
der Wahl der Beisitzer zu den Steuer-Lokal-Kommissionen auf die Ortsbürger 
am Sitze derselben hie und da eine angemessene Besetzung dieser wichtigen 
Stellen zweckwidrig erschwert, und um zugleich einige weitere bei der Ausfüh- 
rung dieser Bestimmung entstandene Zweifel zu beseitigen, finden Wir Uns be- 
wogen (auf dem Grunde des F. 61 des revidirten Grundgesetzes über die Ver- 
fassung des Großberzogthumes vom 5. Mai 1816), mittelst dieses provisori- 
schen, vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtages geltenden Gesetzes 
zu verordnen: 
1. 
Wo es nach dem Ermessen des Bezirksausschusses am Sitze des Rech- 
nungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) an vollkommen geeigneten Personen 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.