Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

üecgierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 1. Weimar. 5. Februar 1 
Ministerial-Verordunng 
über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 20. April 
1847, 26. Juni und 24. Juli 1849 wegen des Gebrauchs von Paßkarten 
als Legitimations-Mittel wird auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, nachstebende vom 1. Jannar 1851 ab gültige anderweite Uebereinkunft 
zwischen dem Großberzogtbume und anderen deutschen Staaten zur Nachricht und 
Nachachtung bekannt gemacht. 
K. 1 
Das Gebiet, in welchem unter den nachfolgenden Vorschriften Paßkarten 
ertheilt werden und Gültigkeit haben, umfaßt 
sämmtliche Provinzen des Preußischen Staats, Bayern, Sachsen, Hanno- 
ver, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Meiningen, Sach- 
sen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau, 
Anhalt--Cöthen und Anhalt-Bernburg, Reuß-Plauen älterer und jünge- 
rer Linie, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Bremen und 
Hamburg. 
§. 2. 
Die Angehörigen der im F. I gedachten Staaten sind, soweit nicht nach 
den §.. 3 bis 5 Beschränkungen eintreten, befugt, sich zu ihren Reisen inner- 
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