Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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1) zu Beseitigung einer größeren Feuersgefährlichkeit der Brennöfen, welche 
sich in denselben befinden 
a) die sogenannten Brennschoppen, auch Vorplätze oder Vor-Kamine ge- 
nannt, in den Umfassungswänden massiv hergestellt und überwölbt, auch 
die Oeffnungen in den Wänden mit den erforderlichen Thüren und Läden 
verschlossen und diese auf der innern Seite mit Blech beschlagen sind, 
b) Bleichwünde an und in dem den Brennofen einschließenden Gebäude 
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nicht unmittelbar an die äußere Mauerfläche des Ofens anstoßen, son- 
dern mindestens zwei Fuß davon abstehen und die dadurch entstehenden 
Zwischenräume entweder mit Brandmauern ausgefüllt, oder doch von 
allem Holzwerke freigehalten, desgleichen auch die über dem Brenn- 
ofen-Gewölbe liegenden Verbandhölzer ebenfalls zwei Fuß von diesem 
entfernt sind und das Gewölbe mit einem 18 Zoll starken Lehmbe- 
schlage bekleidet ist, 
der Brennofen mit dem hinter demselben zum Eintragen und Austragen 
bestimmten Raume einen Fuß stark ohne alle Oeffnungen überwölbt, 
auch mit einer bis über den Forst binaus reichenden Esse versehen 
und von dieser alles Holzwerk wenigstens einen Fuß entfernt gehalten, 
nicht minder die Thür zu dem erwähnten hintern Raume inwendig mit 
Blech beschlagen ist; oder daß mindestens 
2) zu gleichem Zwecke, wenn die oben unter 1, n berührten Brennschoppen, 
Vorplätze oder Vor-Kamine nicht wie dort beschrieben bergestellt, sondern 
von Bleichwerk errichtet sind, alles Bleichwerk derselben wenigstens fünf 
Fuß und die Decken zehen Fuß von den Schürlöchern entfernt gehalten 
sind, das darin vorkommende Holzwerk mit Lehm geschient und getüncht 
ist, auch die Oeffnungen mit Thüren und Läden, inwendig mit Blech 
beschlagen, verschlossen sind, 
woneben es sich bei beiden Graden der Sicherung von selbst ver- 
steht, daß die sonst in Bezug auf Feuerungsanlagen und auf Bedachung 
der Gebäude bestehenden baupolizeilichen Vorschriften beobachtet seyn müssen. 
3. 
Diejenigen Ziegeleibesitzer, deren Gebäude die eine oder die andere der vor- 
stehend in dem §. 2 unter 1 und 2 bemerkten baulichen Einrichtungen besitzen 
und die Aufnahme derselben in die Landes-Brandversicherungsanstalt begebren, 
haben dieses dem dritten Departement Unseres Staats-Ministeriums schriftlich 
anzuzeigen.
	        
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