Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Selbstständig ist, wer sich im Befitze eines eigenen Hausstandes oder Erwerbs- 
zweiges befindet und an den bürgerlichen Gemeindewahlen seines Ortes Theil 
nehmen kann. 
5. 18. 
Der Gemeindeversammlung ist die Kirchrechnung zur Stellung etwaiger 
Erinnerungen, welche binnen 14 Tagen ausschließlicher Frist vorzubringen sind, 
jäbrlich zu festgesetzten Terminen vorzulegen und Vortrag zu halten über den 
Vermögensstand. 
In Orten von mehr als 1000 Einwohnern wird die Kirchrechnung nicht 
in der vollen Kirchgemeinde-Versammlung verlesen, sondern es wird die Rech- 
nung vierzehn Tage hindurch an einem dazu geeigneten Orte zur Einsichtnahme 
öffentlich aufgelegt und dies vorher öffentlich bekannt gemacht, damit etwaige 
Erinnerungen gegen die Richtigkeit gestellt werden können. 
Die Abnahme der Kirchrechnung erfolgt nach den im Verordnungswege zu 
erlassenden Bestimmungen von der nächstvorgesetzten Kirchenbebörde. Bei dem 
Abschluß der Rechnung wird auch definitiv über die Seiten der Kirchgemeinde 
gestellten Erinnerungen entschieden. 
8. 189. 
Der Orts-Kirchgemeinde steht die Wahl des Kirchgemeinde-Vorstandes 
zu (Beilage A.). 
8. 20. 
Der Kirchgemeinde-Vorstand kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei 
Drittheilen die Entscheidung wichtiger, zu seiner Zuständigkeit gehörigen Angele- 
genbeiten von sich auf die Kirchgemeinde übertragen und in geeigneten Fällen, 
hevor er selbst eine Entscheidung trifft, die Frage, um die es sich handelt, zu 
einer allgemeinen Besprechung an die Gemeinde bringen, um sich über deren 
Wünsche und Bedürfnisse näher zu unterrichten. 
Besteht der Kirchgemeinde-Vorstand aus einer solchen Zahl von Mitgliedern, 
daß eine Bruchzahl sich darstellt, wenn zwei Drittheile der Stimmen sich er- 
geben sollen, so wird die Bruchzahl dergestalt berechnet, daß z. B. bei fünf 
Mitgliedern vier derselben, bei sieben Mitgliedern fünf derselben für die Verwei- 
sung an die Kirchgemeinde stimmen müssen. 
— 
Zur Fassung gültiger Gemeindebeschlüsse muß auf ortsübliche oder sonst 
geeignete Vorladung der stimmberechtigten Gemeindeglieder mindestens ein Drit- 
theil derselben anwesend seyn. Erscheinen weniger, so wird eine zweite Gemeinde-
	        
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