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Selbstständig ist, wer sich im Befitze eines eigenen Hausstandes oder Erwerbs-
zweiges befindet und an den bürgerlichen Gemeindewahlen seines Ortes Theil
nehmen kann.
5. 18.
Der Gemeindeversammlung ist die Kirchrechnung zur Stellung etwaiger
Erinnerungen, welche binnen 14 Tagen ausschließlicher Frist vorzubringen sind,
jäbrlich zu festgesetzten Terminen vorzulegen und Vortrag zu halten über den
Vermögensstand.
In Orten von mehr als 1000 Einwohnern wird die Kirchrechnung nicht
in der vollen Kirchgemeinde-Versammlung verlesen, sondern es wird die Rech-
nung vierzehn Tage hindurch an einem dazu geeigneten Orte zur Einsichtnahme
öffentlich aufgelegt und dies vorher öffentlich bekannt gemacht, damit etwaige
Erinnerungen gegen die Richtigkeit gestellt werden können.
Die Abnahme der Kirchrechnung erfolgt nach den im Verordnungswege zu
erlassenden Bestimmungen von der nächstvorgesetzten Kirchenbebörde. Bei dem
Abschluß der Rechnung wird auch definitiv über die Seiten der Kirchgemeinde
gestellten Erinnerungen entschieden.
8. 189.
Der Orts-Kirchgemeinde steht die Wahl des Kirchgemeinde-Vorstandes
zu (Beilage A.).
8. 20.
Der Kirchgemeinde-Vorstand kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei
Drittheilen die Entscheidung wichtiger, zu seiner Zuständigkeit gehörigen Angele-
genbeiten von sich auf die Kirchgemeinde übertragen und in geeigneten Fällen,
hevor er selbst eine Entscheidung trifft, die Frage, um die es sich handelt, zu
einer allgemeinen Besprechung an die Gemeinde bringen, um sich über deren
Wünsche und Bedürfnisse näher zu unterrichten.
Besteht der Kirchgemeinde-Vorstand aus einer solchen Zahl von Mitgliedern,
daß eine Bruchzahl sich darstellt, wenn zwei Drittheile der Stimmen sich er-
geben sollen, so wird die Bruchzahl dergestalt berechnet, daß z. B. bei fünf
Mitgliedern vier derselben, bei sieben Mitgliedern fünf derselben für die Verwei-
sung an die Kirchgemeinde stimmen müssen.
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Zur Fassung gültiger Gemeindebeschlüsse muß auf ortsübliche oder sonst
geeignete Vorladung der stimmberechtigten Gemeindeglieder mindestens ein Drit-
theil derselben anwesend seyn. Erscheinen weniger, so wird eine zweite Gemeinde-