ZBuhalt.
Berechtigungen, welche nach gesetzlicher Bestimmung ohne Verguͤtung in
Wegfall kommen. Gesetz uͤber die Entschaͤdigung der Pachter fuͤr dieselben
Berka an der Ilm. Die dasige Braugenossenschaft erbat die Rechte
einer moralischen Person ............. ..... .................
Berka an der Werra. Die dasige Steuer: Rezeptur ist in ein Steuer-
amt verwandelt, zur Erledigung von Begleitscheinen 1I ermächtiget und mit
der Befugniß zur Abfertigung ausländischer Poststücke versehen worden
Bestellgebühr für Briefe an öffentliche Behörden durch Postbedienstete in
Landorte
Bezirksausschüffe. Geset — definitives — über deren Wegegelder.
Bezirks- Steuereinnahme zu Jena. Ueberweisung einiger Geschaͤftszweige
an diesleeeee
Bierbrauerei. Verwaltungsvorschrift hinsi 0 ver die Lontrole derseten
angehenden Schriftstuͤcke ...... .... ....... ... . . ..
Biermalzschrot-Steuer. Gesetz darüber vom 16. Feoruar 1836.
Nachtrag zu demselben vom 20. März 1851.
Bodenbach in Böhmen. Mit dem dasigen Kasserl. Königl. Oesterreichsschen
Zollamte ist ein zum Haupt-Steueramte in Pirna gehöriges Nebenzollamt
erster Klasse mit zbeschränkter Erhebunzs- und Abfertigungs-Befugniß verei-
niget worden
Brände — aishetrohe — Verordnung über das bei denselben zu beobach-
tende Verfahrgen
Brandversicherungs- Anstalt des Großherzogehumes:
1) die Herabsetzung der Werths -Quote, mit welcher verpfändete Gebäude in
jener versichert sind, darf nur mit Zustimmung der Pfandglaubiger ge.
schehen
2) Gesetz über die ulassung der U ⅝ ? )s; zur Theilnahme an beeser
Anstalt.........................«.......
3) Vorschrift fuͤr den Fall des VWiederaustrittes der Zicgeleigebäude aus die-
ser Anstalt, oder der Herabsetzung ihrer versicherten Werths-Quoten.
Brandversicherungs-Beitrag; dessen Ausschreibunag
Branntwein. Die bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein gewährte
Steuervergütung wird für das Quart Branntwein auf acht Pfennige herabgeseßt
Butzbach (LGroßherzogthum Hessen). Die dasige Ortseinnahme erhält die
Ermächtigung zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen
C.
Chaussee-Kommissionen zu Weimar, zu Eisenach und zu Webddrf
sind aufgehoben und deren Geschäfte an die Direktoren des ersten, zweiten,
dritten, vierten und fünsten Verwaltungsbezirkes ubergegangen
Seite des
Regierungs-=
Blattes.
189.
502.
23.
191. 291.
33.
486.
347.
91. 190.
106.
1 —4.
100.
281-284.
359.
368.
485.
501.
19. 485.