Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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vat-Interesse besonders zu wahren oder wahren zu lassen. Dabei ist Folgendes 
zu berücksichtigen: 
1) wenn eine anerkannte (ediktalisirte) Flurkarte über eine der in Frage 
kommenden Fluren, oder eine beiderseits gerichtlich anerkannte Grenzkarte über eine 
in Frage kommende Flurgrenze vorhanden ist, dann sind die in jener Flurkarte 
oder in dieser Grenzkarte verzeichneten Flur-Grenzlinien unbedingt so weit bei- 
zubehalten, als nicht die Grenzlinie durch noch stehende Gebäude oder andere 
schwer verrückbare Anlagen und sonstige unverrückbare Gegenstände bezeichnet 
sind und die Flur= oder Grenz-Karte hierzu nicht paßt. 
2) Sind über zwei einander berührende Fluren anerkannte Flurkarten oder 
dergleichen Grenzkarten, oder sind über eine und dieselbe Grenzstrecke anerkannte 
Flur= und Grenz-Karten verschiedenen Alters vorhanden und findet eine Ver- 
schiedenbeit in der Flurgrenzzeichnung Statt: so geht überhaupt diejenige Flur- 
karte vor, welche zuletzt anerkannt worden ist, und bei dem Mangel einer Flur- 
karte die zuletzt anerkannte Grenzkarte. 
3) Ist über eine der in Frage seyenden Fluren zwar eine Flurkarte vor- 
banden, aber das Ediktal-Verfahren nach dem Gesetze vom 12. März 1839 
über diese Flurkarte noch nicht eröffnet oder die Präklusiv-Frist noch nicht ab- 
gelaufen: so ist die fragliche Flurgrenze nach solcher Karte so weit festzustellen, 
als ein Widerspruch gegen deren Inhalt nicht au= und ausgeführt wird (F. 42). 
4) Mangelt ein geometrischer, oder aktlicher, oder durch Zeugenaussagen 
zu gewinnender Nachweis über den Lauf einer Flurgrenze oder Flurgrenz-Strecke 
und ist daselbst eine Flurgrenze zu bilden, dann ist zunächst eine gütliche Ver- 
einigung der beiderseitigen Flurgemeinden zu versuchen (J. 3, 2). Kommt eine 
solche Vereinigung aber nicht zu Stande, dann sind die zwischen verschiedenen 
Fluren streitigen Distrikte nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit, namentlich wo- 
möglich ohne Durchschneidung der Grundstücke und mit thunlicher Vermeidung 
einer sehr gebrochenen Grenzlinie, zu theilen, wobei der Staatoregierung die 
letzte Entscheidung zusteht. Solche Flurgrenz-Regulirungen geschehen unbescha- 
det der dabei etwa in Frage gezogenen Trift= und sonstigen Privat-Rechte. 
5) An Flurgrenzen, auf welchen sogenannte Flurraine bestehen, sind solche 
auch künftig zu erhalten, in einer Breite von zwei Decimal-Fuß, wovon von 
zwei aneinander grenzenden Fluren jede die Hälfte zu tragen hat. 
Die Kosten für Feststellung der Flurgrenzen, mit Einschluß des Aufwandes 
für Anschaffung, Anfahren und Setzen der Flurgrenz-Steine, haben die betbeiligten
	        
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