Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gewährung  gegenseitiger  Rechtshülfe.

Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshülfe.  Vom  21.  Juni  1869.
(Bundesgesetzblatt  Nr.  29.  S.  305.)

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rec.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustlmmung  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

8S.  1.

Die  Gerichte  des  Bundesgebietes  haben  sich  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  gegenseltig  Rechtshülfe
  zu  leisten.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  das  ersuchende  und  das  ersuchte  Gericht  demselben
Bundesstaate,  oder  ob  sie  verschledenen  Bundesstaaten  angehören.

Das  ersuchte  Gericht  darf  die  Rechtshülfe  selbst  dann  nicht  verweigern,  wenn  es  die  Zuständigkeit
  des  ersuchenden  Gerlchts  nicht  für  begründet  hält.

·  8.2.

Die  Rechtshülse  wird  auf  Requisition  von  Gericht  zu  Gericht  geleistet,  soweit  nicht  in  den
88.  3.  bis  6.  ein  Anderes  bestimmt  ist.

8.  3.

Wenn  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die  erforderliche  Prozeßhandlung  vorzunehmen  ist,  diese
zum  Geschäftslreise  besonderer  Beamten  (Gerichtsvollzieher,  Gerichtsvögte  u.  s.  w.)  gehört  oder  von
der  betheiligten  Partei  bei  dem  Gerichte  unmittelbar  zu  betreiben  ist,  so  hat  das  ersuchte  Gericht  selbst
oder  die  bei  ihm  bestehende  Staatsanwaltschaft  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme  der
Prozebhandlung  zu  beauftragen  oder,  soweit  es  erforderlich  ist,  die  Sache  einem  Anwalte  oder  einer
sonst  geeigneten  Person  zur  Betreibung  zu  übergeben.

#S  4.

Durch  die  Vorschriften  des  §.  3.  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  betheiligte  Partei  unmittelbar
  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme  der  Prozeßhandlung  beauftragt  oder  die  Sache  bei
dem  Gerichte  betreibt.