Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Nr.  8579.)  Gesetz,  betreffend  die  Reguli  ung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen
  Hauses  zu  Bentheim-Tecklenburg  bezüglich  der  Herrschaft  Rheda  und
der  Grafschaft  Hohen=  Limburg.  Vom  25.  Oktober  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  zur
Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen  Hauses  Bentheim-Tecklenburg
  bezüglich  der  Herrschaft  Rheda  und  der  Grafschaft  Hoben-imburg
in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1854  (Gesetz-Samml.  S.  363)  un
des  F.  2  des  Gesetzes  vom  15.  März  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  490),  betreffend
die  Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  der  mittelbar  gewordenen  Deutschen  Reichsfürsten
  und  Grafen,  wie  folgt:
S.  1.

Dem  Fürsten  zu  Bentheim-Tecklenburg,  als  Besitzer  der  Herrschaft  Rheda
und  der  Grafschaft  Hohen-Limburg,  sowie  den  Mitgliedern  des  Fürstlichen  Hauses
stehen  fernerhin  die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Vorzugerechte  und  besonderen
Gerechtsame  zu,  bei  deren  Ausübung  der  Fürst  und  die  Mitglieder  des  Fürstlichen
Hauses  jedoch  ben  allgemeinen  Landesgesetzen  unterworfen  sind.  Der  Fürst  bleibt
nach  Maßgabe  der  für  die  standesherrlichen  Häuser  geltenden  Vorschriften  zur
Huldigung  verpflichtet.

KG.  2.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  seines  Hauses  gehören  zu  dem  hohen  Adel
und  verbleibt  ihnen  das  Recht  der  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen
  Sinne.

.  3.

An  den  Rechten  des  Fürsten  bezüglich  der  Theilnahme  an  der  Kreis=  und
Hrovinzalvertretung,  sowie  der  Mitgliedschaft  im  Herrenhause  wird  durch  dieses
esetz  nichts  geändert.
F.  4.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  sind  berechtigt,  die
vor  Auflösung  des  ehemaligen  Deutschen  Reichs  innegehabten  Titel  und
Wappen  zu  führen,  jedoch  unter  Weglassung  solcher  Worte  und  Symbole,  durch
welche  einzig  ihr  Verhältniß  zum  Deutschen  Reiche  oder  die  vormalige  Eigenschaft
reichsständischer  und  reichsunmittelbarer  Landesherren  bezeichnet  ward.

G.  5.

Bezüglich  des  Kanzleiceremonials  bleiben  die  Bestimmungen  der  .  7  und  8
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  81)  und  der  Allerhöchsten
  Orders  vom  21.  Februar  1832  (Gesetz  Samml.  S.  129)  und  vom
3.  März  1833  (Gesetz=  Samml.  S.  29)  in  Kraft.

In  den  standesherrlichen  Bezirken  kann  in  dem  Kirchengebet  nach  Seiner
Majestät  dem  Könige  und  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  auch  des

(Tr.  8570.)