Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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erfundenen, auf sechs Jahre patentirten Vorrichtung gegen das Explodiren der 
Dampfkessel laut der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 1852 — 
Regierungs-Blatt v. J. 1852 Nr. 12, S. 71 — gestellte einjährige Frist 
noch auf ein weiteres Jahr bis zum 24. März 1854 verlängert werde: so 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Weimar am 5. April 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Da die nach dem Ausschreiben vom 7. April v. J. zur Erhebung 
gekommenen Brandversicherungs-Beiträge zur vollständigen Befriedigung der in 
dem vorigen Jahre erwachsenen und bezüglich aus früherer Zeit noch rückstän- 
digen, zum Theil bedeutenden Brandschäden-Vergütungen nicht ausgereicht ha- 
ben, auch in dem laufenden Jahre schon wieder Brandunglücksfälle vorgekom- 
men sind, so macht sich zur Deckung der deshalb zu leistenden Zahlungen und 
zur Bestreitung der übrigen Bedürfnisse der Brand-Assekuranzkasse nothwendig, 
von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf dem 
Grunde des Brandversicherungs-Katasters dermalen zu vergebenden Beitrags- 
Konkurrenzsummen, wie hiermit geschieht, einen weitern Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
auszuschreiben, welcher 
am 1. Juni dieses Jahres 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den 
betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt gemacht 
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen 
Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichtigen, 
sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, für die 
ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen 
vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münz- 
sorten, -ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmä- 
ßig zu sorgen. 
Die betreffenden Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei 
etwaiger Anzeige von Resten nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. December 
1850 das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. 
Weimar am 15. April 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfsischen 
Staats- Miisteriums. 
Thon.
	        
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