L
erfundenen, auf sechs Jahre patentirten Vorrichtung gegen das Explodiren der
Dampfkessel laut der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 1852 —
Regierungs-Blatt v. J. 1852 Nr. 12, S. 71 — gestellte einjährige Frist
noch auf ein weiteres Jahr bis zum 24. März 1854 verlängert werde: so
wird solches hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar am 5. April 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
III. Da die nach dem Ausschreiben vom 7. April v. J. zur Erhebung
gekommenen Brandversicherungs-Beiträge zur vollständigen Befriedigung der in
dem vorigen Jahre erwachsenen und bezüglich aus früherer Zeit noch rückstän-
digen, zum Theil bedeutenden Brandschäden-Vergütungen nicht ausgereicht ha-
ben, auch in dem laufenden Jahre schon wieder Brandunglücksfälle vorgekom-
men sind, so macht sich zur Deckung der deshalb zu leistenden Zahlungen und
zur Bestreitung der übrigen Bedürfnisse der Brand-Assekuranzkasse nothwendig,
von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf dem
Grunde des Brandversicherungs-Katasters dermalen zu vergebenden Beitrags-
Konkurrenzsummen, wie hiermit geschieht, einen weitern Beitrag von
Einem halben Pfennig Landeswährung
auszuschreiben, welcher
am 1. Juni dieses Jahres
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den
betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt gemacht
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen
Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichtigen,
sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, für die
ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen
vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münz-
sorten, -ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmä-
ßig zu sorgen.
Die betreffenden Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei
etwaiger Anzeige von Resten nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. December
1850 das Erforderliche unverzüglich zu verfügen.
Weimar am 15. April 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfsischen
Staats- Miisteriums.
Thon.