Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-PBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 11. Mai 18353. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22. 20. 
Nachdem theils durch die Publikation des Gesetzes über die Wahlen der 
Landtags-Abgeordneten im Großberzogthume vom 6. April 1852 theils nach 
der im Einzelnen gewonnenen Erfahrung ein Nachtrag zu der Geschäftsordnung 
für den Landtag vom 28. Juni 1851 nöthig geworden ist: so haben Wir 
unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlos- 
sen und verordnen hiermit, wie folgt: 
  
. 1. 
Der Schlußsatz des §. 77 der Geschäftsordnung für den Landtag vom 
28. Juni 1851 von den Worten „Solchenfalls wird der Namensaufruf“ bis 
„begonnen wird“ ist aufgehoben und es tritt an seine Stelle folgende Be- 
stimmung: 
„Solchenfalls wird der Namensaufruf durch den Landtags-Syndikus so 
vorgenommen, daß bei der ersten Abstimmung zunächst der Abgeordnete 
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