Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Jubhatlt. 
Seite des 
Regierungs- 
  
Blattes. 
Sitzgebühren von Gefangenen dürfen nicht verrechnet werden .. . .. 118. 
Spielkarten-Verkaufsstelle zu Olbersleben 9. 
Sportel-Gesetz — allgemeines — für die Gerichts- und Verwaltungs. 
Beherrden.. 369—4388. 
Staatsbehörden. Nachtrag vom 9. Mai 1853 zu dem Gesetze über vie 
Neugestaltung derselben vom 5. März 11550 ...... 100— 102. 
Steuer. Siehe Einkommensteuer. 
Steueramtsbezirk Weimar, dessen Abrundng .. .. » 330. 
Steneraufsichts-Personal. Geseßtz im Betreff der an den Pferdehal- 
tungsgeldern desselben zu Bestreitung des Remonte · Aufwandes zu bewirkenden 
Abzaugeeeggggg .. .. . . .. .... 349. 
Steuerbefreiung des Personals des Der- Appellations-= Gerichtes sowie der 
akademischen Lehrer, Beamten ꝛc. .. .. . ...........«....».. ............., 350. 
Steuergesetz fuͤr die Jahre 1854, 1855 und 1856. ........... . . . . . .. 361—365 
Stener-Lokal-Kommissionen sind übertragen: - 
t)indenStädtenBlankcnhaya, Masdala und Remda dem Rechnungsamte 
Blankenhayn ............ 65. 
2) im Bezirke des Stadtgerichtee Eisenach dem vasigen Stadtgemeinde- Vorstande 26. 
3) in der Stadt Lobeda dem Steuer-Kommissar Erbert zu Jhonea 65. 
4) in der Stadt Neustadt a. d. O. dem dasigen Stadtgemeinde- Vorstande 97. 
5) in der Stadt Weida dem dasigen Stadtgemeinde-Vorstadde 33. 
Steuer-Receptur zu Buttstädt ist mit dem dortigen Rechnungsamte ver- 
bunddddden::: 9. 
Steuer--Receptur-Bezirke Buttstaͤdt und Udestedt, deren Abrunding.. 330. 
Steuerverein. Siehe Zollverein. 
Steuerverfassung des Großherzogthumes. Gesetz vom 18. Maͤrz 1851. 
Nachtrag zu demselben vom 25. November 1803 ... ....... 350. 
Strafgelderbezug in Polizei-Strafsachen. Verordnunnng 217—219. 
Strrafgesetzliche Bestimmungen gegen Nachdruck und Nachbildung. 
Definitives Gesetz zur Interpretation derselbben. ......».. ......... . 99. 
Sprup — ausländischer — Eingangskoll) von demselben vom 1. September 
1853 bis Ende August 1855 .. .............. .................... 141— 143. 
T. 
Tänze — öffentliche — Bestimmung über deren Haltung, namentlich am dritten 
Kirchweihetagaaaa ö 66. 
Tagwache-Dienst in den Gemeinden; bessen Haltuuinn 29—32. 
  
 
	        
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