Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem die nachstehenden, im Einvernehmen mit dem ersten Depar- 
tement, Abtheilung B, des Großherzoglichen Staats-Ministeriums festgestellten 
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem Bau- 
fache widmen, die höchste Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, erhalten haben, werden dieselben mit der Eröffnung hierdurch zur Kennt- 
niß der Betheiligten gebracht, daß nicht nur hinsichtlich aller, welche sich von 
jetzt an zur ersten Prüfung im Baufache melden, nach diesen Vorschriften ver- 
fahren werden wird, sondern daß auch diejenigen, welche die Bau-Kondukteur= 
Prüfung bereits bestanden haben, sich der hiernach angeordneten weitern Prü- 
fung zu unterziehen haben, wenn sie die Befugnisse eines Baumeisters erlangen 
wollen. 
Weimar am 6. Mai 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
Vorschriften 
für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem 
Baufache widmen. 
. 1. 
Stufen 5#. Ausbildung. 
Für diejenigen, welche dem Baufache sich widmen, bestehen fortan folgende 
Stufen der Ausbildung: 
1) Bau-Kondukteure, 
2) Baumeister und zwar: 
A. Baumeister für den Land= oder Hoch-Bau; 
B. Baumeister für den Wege= und Wasser-Bau. 
# .2. 
Bau-Kondukteur-Prüfung. 
Um Bau-Kondukteur zu werden, haben die Kandidaten sich bei dem Groß- 
herzoglichen Ober-Baudirektor zu der Bau-Kondukteur-Prüfung zu melden und 
dabei folgende Nachweise beizubringen: 
18
	        
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