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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem die nachstehenden, im Einvernehmen mit dem ersten Depar-
tement, Abtheilung B, des Großherzoglichen Staats-Ministeriums festgestellten
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem Bau-
fache widmen, die höchste Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, erhalten haben, werden dieselben mit der Eröffnung hierdurch zur Kennt-
niß der Betheiligten gebracht, daß nicht nur hinsichtlich aller, welche sich von
jetzt an zur ersten Prüfung im Baufache melden, nach diesen Vorschriften ver-
fahren werden wird, sondern daß auch diejenigen, welche die Bau-Kondukteur=
Prüfung bereits bestanden haben, sich der hiernach angeordneten weitern Prü-
fung zu unterziehen haben, wenn sie die Befugnisse eines Baumeisters erlangen
wollen.
Weimar am 6. Mai 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Vorschriften
für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem
Baufache widmen.
. 1.
Stufen 5#. Ausbildung.
Für diejenigen, welche dem Baufache sich widmen, bestehen fortan folgende
Stufen der Ausbildung:
1) Bau-Kondukteure,
2) Baumeister und zwar:
A. Baumeister für den Land= oder Hoch-Bau;
B. Baumeister für den Wege= und Wasser-Bau.
# .2.
Bau-Kondukteur-Prüfung.
Um Bau-Kondukteur zu werden, haben die Kandidaten sich bei dem Groß-
herzoglichen Ober-Baudirektor zu der Bau-Kondukteur-Prüfung zu melden und
dabei folgende Nachweise beizubringen:
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