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8. a.
Baumeister-Prüfung.
Um Baumeister zu werden, haben sich die Kandidaten ebenfalls bei dem
Großherzoglichen Ober-Baudirektor zu melden und dabei noch folgende Nach-
weise beizubringen.
Behufs der Zulassung zur Baumeister-Prüfung für Land= und Hoch-Bau
. 1 unter 2, A) und beziehungsweise für Wege= und Wasser-Bau G. 1
unter 2, B) ist der Nachweis zu führen:
a) über die bestandene Prüfung als Bau-Kondukteur;
b) eine zweijährige praktische Thätigkeit als Bau-Kondukteur in der ge-
wählten Richtung unter unmittelbarer Leitung des Ober-Baudirektors oder un-
ter Leitung eines oder mehrer geprüfter Baumeister;
) über eine mindestens einjährige Studien-Zeit nach Ablegung der Bau-
Kondukteur-Prüfung, wonach also die Banmeister-Prüfung, frühestens drei
Jahre nach bestandener Bau-Kondukteur-Prüfung abgelegt werden kann.
Behufs Zulassung zur Prüfung als Baumeister für Wege= und Wasser-
Bau ist außerdem noch
d) die gehörige Einübung und Bewährung in Feldmesser-Arbeiten nach-
zuweisen.
Von denjenigen, welche die Baumeister-Prüfung in beiden Fächern able-
gen wollen, wird eine zusammen mindestens dreijährige praktische Thätigkeit als
Bau-Kondukteur in beiden Fächern (siehe oben unter I, b) und mindestens
einjährige Studien-Zeit nach Ablegung der Bau-Kondukteur-Prüfung (wie oben)
gefordert.
8. 5.
Werden diese Nachweise (PS. 4) ausreichend befunden, so ertheilt die Prü-
fungsbehörde dem Kandidaten eine Aufgabe zu einem ausgedehnteren Ent-
wurfe der betreffenden Richtung, dessen Bearbeitung mit voller Muße und allen
Hülfsmitteln erfolgt.
□— 6.
Nach Einreichung und Annahme dieser Probearbeit findet die Baumeister-
Prüfung Statt. Dieselbe beginnt mit der Anfertigung einer Probcarbeit un-
ter Klaufur, wozu eine Woche Zeit gewährt wird. Die darauf folgende münd-
liche Prüfung soll eine umfassende gründliche Ausbildung in der betreffenden
Richtung des Faches und hauptsächlich darthun, daß der Bau-Kondukteur sich