Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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die Anwendung zu eigen gemacht und Gewandheit im Entwerfen und Veran- 
schlagen erworben hat. Bei der mündlichen Prüfung wird von den Kandida= 
ten die Versicherung an Eidesstatt gefordert, daß sie die Probearbeit (S.5) selbst 
und ohne fremde Beihülfe gefertigt haben. 
8. 7. 
Prüfungsbehörde. 
Der Großherzogliche Ober-Baudirektor und dessen Amtsgehülfen bilden 
die Prüfungsbehörde, dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt jedoch 
vorbehalten, denselben zu den Prüfungen noch die weiter nöthigen geeiqneten 
Sachverständigen zuzuordnen. 
Die Zeugnisse werden von der Prüfungsbehörde nur auf das Bestehen 
der betreffenden Prüfung ohne weiteres Prädikat, jedoch mit Angabe der Er- 
gebnisse in den einzelnen Fächern ausgestellt. Die mündlichen Prüfungen sind 
öffentlich unter Auslegung der Probearbeiten abzuhalten. 
Auch für solche Kandidaten, welche sich zur Prüfung in beiden Haupt- 
fächern (F. 1 Ziffer 2, A und B) angemeldet, aber nur in einem derselben 
ausreichend bestanden haben, kann ein Fähigkeitszeugniß in Bezug auf das- 
jenige Fach, in welchem sie genügen, ausgestellt werden. 
Kandidaten, welche in der Prüfung nicht bestehen, werden zur Wiederho- 
lung der Prüfung in allen oder einzelnen Theilen nach näherer Bestimmung 
der Prüfungsbehörde nochmals frühestens nach Ablauf eines halben Jahres 
zugelassen; besteht der Kandidat auch hierbei nicht, so findet eine weitere Zu- 
lassung zur Prüfung nicht Statt. 
— 
Befugnisse der Bau-Kondukteure. 
Die Bau-Kondukteure werden vereidigt und sind alsdann zur speziellen 
Leitung von Bauausführungen unter Oberleitung und technischer Verantwort- 
lichkeit eines Baumeisters nach dem Ermessen des Ober-Baudirektors, auch kraft 
besondern Auftrags von Seiten des Letztern zur selbstständigen Leitung einzelner 
Bauausführungen befähigt, und erhalten für den Fall einer Beschäftigung im 
Staatsdienste besonders zu bestimmende Tagegelder und bei Versendungen au- 
ßerhalb ihres angewiesenen Expeditions-Ortes Vergütung der Transport-Kosten. 
8. 9. 
Deren Anstellung als Wege-Inspektoren. 
Bau-Kondukteure, welche nur eine Anstellung bei dem Wegebau ohne 
weitern Anspruch auf Beförderung in eine Baumeister= (oder Bau-Inspektoren-)
	        
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