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die Anwendung zu eigen gemacht und Gewandheit im Entwerfen und Veran-
schlagen erworben hat. Bei der mündlichen Prüfung wird von den Kandida=
ten die Versicherung an Eidesstatt gefordert, daß sie die Probearbeit (S.5) selbst
und ohne fremde Beihülfe gefertigt haben.
8. 7.
Prüfungsbehörde.
Der Großherzogliche Ober-Baudirektor und dessen Amtsgehülfen bilden
die Prüfungsbehörde, dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt jedoch
vorbehalten, denselben zu den Prüfungen noch die weiter nöthigen geeiqneten
Sachverständigen zuzuordnen.
Die Zeugnisse werden von der Prüfungsbehörde nur auf das Bestehen
der betreffenden Prüfung ohne weiteres Prädikat, jedoch mit Angabe der Er-
gebnisse in den einzelnen Fächern ausgestellt. Die mündlichen Prüfungen sind
öffentlich unter Auslegung der Probearbeiten abzuhalten.
Auch für solche Kandidaten, welche sich zur Prüfung in beiden Haupt-
fächern (F. 1 Ziffer 2, A und B) angemeldet, aber nur in einem derselben
ausreichend bestanden haben, kann ein Fähigkeitszeugniß in Bezug auf das-
jenige Fach, in welchem sie genügen, ausgestellt werden.
Kandidaten, welche in der Prüfung nicht bestehen, werden zur Wiederho-
lung der Prüfung in allen oder einzelnen Theilen nach näherer Bestimmung
der Prüfungsbehörde nochmals frühestens nach Ablauf eines halben Jahres
zugelassen; besteht der Kandidat auch hierbei nicht, so findet eine weitere Zu-
lassung zur Prüfung nicht Statt.
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Befugnisse der Bau-Kondukteure.
Die Bau-Kondukteure werden vereidigt und sind alsdann zur speziellen
Leitung von Bauausführungen unter Oberleitung und technischer Verantwort-
lichkeit eines Baumeisters nach dem Ermessen des Ober-Baudirektors, auch kraft
besondern Auftrags von Seiten des Letztern zur selbstständigen Leitung einzelner
Bauausführungen befähigt, und erhalten für den Fall einer Beschäftigung im
Staatsdienste besonders zu bestimmende Tagegelder und bei Versendungen au-
ßerhalb ihres angewiesenen Expeditions-Ortes Vergütung der Transport-Kosten.
8. 9.
Deren Anstellung als Wege-Inspektoren.
Bau-Kondukteure, welche nur eine Anstellung bei dem Wegebau ohne
weitern Anspruch auf Beförderung in eine Baumeister= (oder Bau-Inspektoren-)