Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Pachtgeld bezahlt worden, so muß dasselbe von dem Verpachter dem Pachter 
zurück erstattet werden. 
□— 6. 
Die Beschlußfassung über die Verpachtung oder eventuell über das Ru- 
henlassen oder die Wahl einer zulässigen andern Benutzungsweise, namentlich 
auch die Beschlußfassung über die dem Pachter zu stellenden Bedingungen, in- 
gleichen die Answahl unter den Bietern, steht ausschließlich dem Gemeindevor- 
stande zu, welcher jedoch, bei Strafe der Nichtigkeit seines Beschlusses, zuvor 
diejenigen drei Grundstücksbesitzer mit ihrer Erklärung zu hören hat, welche in dem 
Jagdbezirke den ausgedehntesten Ackergehalt von dem der Jagd unterworfenen 
Boden besitzen. 
Den Wünschen und Anträgen dieser Vertreter der Jagdberechtigten ist in- 
soweit zu entsprechen, als nicht erhebliche polizeiliche Gründe entgegenstehen. 
8. 7. 
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, den genannten Vertretern der Jagd- 
berechtigten eine ausschließende Frist von vierzehen Tagen zur Abgabe ihrer Er- 
klärung zu stellen. Jedem dieser Vertreter steht die Befugniß zu, binnen zehen 
Tagen ausschließender Frist gegen die rücksichtlich der Ausübung der Jagd von dem 
Gemeindevorstande gefaßten Entschließungen Berufung an den Bezirks-Direktor 
einzuwenden, welcher dann endgültig entscheidet. 
Findet sich bei dem öffentlichen Ausgebote der Jagd kein oder doch kein 
annehmlicher Pachter, oder wird demselben die Ausstellung eines Jagdscheines 
versagt (S. 12), so bleibt dem Gemeindevorstande, unter Zuziehung der drei 
größten Grundbesitzer des Jagdbezirkes (S.S. 6, 7), überlassen, entweder ei- 
nen nochmaligen Versuch der Verpachtung zu machen, oder vorläufig die Aus- 
übung der Jagd ruhen zu lassen, oder einen zu verpflichtenden Schützen anzu- 
stellen. In den beiden letzten Fällen ist jedoch die Genehmigung des Bezirks- 
Direktors einzuholen. 
Zum S§. 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1849. 
# 9#. 
Das dem Eigenthümer eines zusammenhängenden Grundbesitzes von 
mindestens zwei hundert Ackern durch F. 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1849 
verliehene Recht der selbstständigen Jagdausübung auf diesem Grundbesitze tritt 
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