Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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(Werths-Taxe) von 3 Rappen zu berechnen. Zu der hiernach sich 
ergebenden Taxe wird für jedes Fahrpost-Stück eine Einschreibege- 
bühr von 10 Rappen zugeschlagen; 
b) als Minimum sind für jedes Fahrpost-Stück 
bis auf 10 Wegestunden 15 Rappen 
über 10 25 - 30 
-25 -240 - 45 - 
40 * 60 t 
zu erheben; 
c) für Wegestrecken über bestimmte Alpenpässe wird zu der ordentlichen 
Taxe der tarifmäßige Betrag der Taxe für die Entfernung bis 5 be— 
züglich 10 Wegestunden zugeschlagen; 
d) überschießende Lothe über ein Pfund werden für ein volles Pfund 
und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken 
gerechnet; 
e) für Fahrpost-Sendungen ohne deklarirten Werth wird die Gewichts- 
Taxre, für Sendungen mit deklarirtem Werthe nur die Werths-Taxe 
berechnet, wenn nicht das Porto nach dem Gewichte eine höhere Taxe 
ergiebt, in welchem Falle die Gewichts-Taxe erhoben wird; 
1) für Werthpapiere (Papiergeld oder Dokumente mit deklarirtem Werthe) 
ist die Hälfte der für Werthsendungen festgesetzten Transport-Taxe 
und Einschreibegebühr, jedoch im Ganzen mindestens 15 Rappen zu 
erheben; 
8) gehören mehre Stücke zu einer Adresse, so wird für jedes Stück die 
Taxe besonders erhoben; 
h) Adreß-Briefe bis zu einem Gewichte von 1 Zollloth ausschließlich 
werden nicht mit Porto belegt; für schwerere Adreß-Briefe ist die 
gewöhnliche Brief-Taxe zu erheben. 
4) Fahrpost-Stücke, welche über 120 Pfund wiegen, werden zur Postbe- 
förderung nicht angenommen. 
5) Auf Fahrpost-Stücke können Beträge bis zur Höhe von 87 ½ Gulden 
oder 50 Thalern nachgenommen werden. 
6) Hinsichtlich der unbestellbaren Fahrpost-Sendungen, sowie hinsichtlich der 
Gewährleistung der Postanstalt in Verlust= oder Beschädigungs-Fällen gelten 
die für den Postvereins-Verkehr bestehenden Bestimmungen. 
7) Auf Sendungen nach und aus der Lombardei, welche in der Regel im 
Transit durch die Schweiz befördert werden, finden im Allgemeinen die vor-
	        
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