Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Appellation haben, dem Gemeindevorstande nicht zuverlässig bekannt sind, so 
hat derselbe, um sie sicher zu ermitteln, durch Auszüge aus den Steuer-Ka- 
tastern oder durch Zeugnisse der Steuerbuchs-Führer festzustellen, welche drei 
Personen in dem Jagdbezirke den größten Ackergehalt von solchen Grundstücken, 
die der Jagd unterliegen, eigenthümlich besitzen. 
Nach Feststellung der drei zur Vertretung aller Grundbesitzer des Jagd- 
bezirkes berechtigten Personen eröffnet der Gemeindevorstand denselben mündlich 
oder schriftlich die Bedingungen, unter welchen er die Jagdverpachtung vorneh- 
men oder, wenn der Fall im F. 8 des Gesetznachtrages eintritt, die sonstige 
Weise, in welcher er die Jagd benutzen, bezüglich den Entschluß, daß er 
die Jagd ruhen lassen will. Ist die Eröffnung mündlich geschehen, so muß 
darüber ein Protokoll ausgenommen und von den Vertretern der Grundbesitzer 
unterzeichnet, ihnen auch, sofern sie nicht auf der Stelle eine bestimmte Erklä- 
rung abgeben, hierzu eine Frist, welche mindestens vierzehen Tage umfassen muß, 
bestimmt werden. Wenn dagegen die Eröffnung schriftlich erfolgt, so muß der 
Gemeindevorstand dabei die Frist zur Erklärung in der angedeuteten Weise mit 
aussprechen und zugleich dafür sorgen, daß er über den Tag der Behändigung 
der Eröffnungsverfügung entweder einen Empfangsschein oder die Relation ei- 
nes verpflichteten Dieners zu den Akten bekommt. Ist innerhalb der bestimm- 
ten Frist eine Erklärung nicht eingegangen, so wird der betheiligte Vertreter 
der Grundbesitzer seines Anspruchs auf thunlichste Berücksichtigung seiner Wün- 
sche verlustig. Ueber die von den Vertretern der Grundbesitzer zeitig ausge- 
sprochenen Anträge hat der Gemeindevorstand sofort Entschließung zu fassen, 
diese denselben zu eröffnen, den Tag dieser Eröffnung zu seinen Akten nachzu- 
weisen und dann auf etwa eingehende Berufungen die Sache schleunig dem Be- 
zirks-Direktor zur endlichen Entscheidung vorzulegen. 
Sollte einer der drei am Stärksten betheiligten Grundbesitzer des Jagdbe- 
zirkes abwesend seyn, ohne einen allgemeinen oder besondern Bevollmächtigten 
bestellt zu haben, so kann die Eröffnung für den Berechtigten auch dem Guts- 
pachter gemacht werden. 
Für den Staats-Fiskus sind überall die betreffenden Rentämter, bezüglich 
Rechnungsämter, als bevollmächtiget anzusehen. 
  
— 
Das im F. 15 des Gesetznachtrages ausgesprochene Verbot des Führens 
von Schießgewehr im Freien außerhalb öffentlicher Wege und Plätze 2c. ohne 
Jagdschein haben sämmtliche Polizei-Beamtete des Landes auf Militär-Personen
	        
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