Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 22. Juni 1853. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die in Folge des Gesetzes vom 5. März 1850 stattgehabte Umänderung 
der Staatsbehörden hat auch die Nothwendigkeit einer veränderten Zusammen- 
setzung der General-Kommission für die Ablösung grundherrlicher Rechte her- 
beigeführt und Wir verordnen deshalb mit Zustimmung des getreuen Landtages 
Folgendes: 
. 
Die General-Kommission für die Ablösung grundherrlicher Rechte besteht 
aus mindestens zwei rechtskundigen und zwei ökonomisch gebildeten Mitgliedern, 
deren Ernennung Wir Uns vorbehalten, unter dem Vorsitze des ältesten rechts- 
kundigen Mitgliedes, dessen Stimme für den Fall eintretender Stimmengleich- 
heit den Ausschlag giebt. 
So oft sie über Appellationen in Justiz-Sachen (§.S. 205, 208 des Ge- 
setzes vom 18. Mai 1848) zu entscheiden hat, ist ein hierzu von Uns im 
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