Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-PBlatt 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 21. Weimar. 2. Juli 1853. 
  
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten 
am 4. April d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers 
abgeschlossen und sich über eine Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangs- 
Jollsatzes vom ausländischen Syrup vereinigt haben, zur Ausführung dieser 
Vereinbarungen mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, 
wie folgt: 
S§. 1. 
Während des zweijährigen Zeitraumes vom 1. September dieses Jahres 
bis Ende August 1855 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit 
sechs Silbergroschen oder einundzwanzig Krenzern vom Zollzentner der zur 
Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.